Willensmängel
Ausgangspunkt des Gesetzes ist der, dass jede natürliche Person Rechtsgeschäfte vornehmen kann (Artikel 3:32, niederländisches BGB). Im Klartext sagen wir dann, dass wir eine Verpflichtung eingehen oder Vorschläge akzeptieren, an die wir später gehalten werden können. Von dieser Regel gibt es jedoch einige wichtige Ausnahmen.
Jemand, der Konkurs gemacht hat, kann seine eigene Wohnung nicht mehr selbst verkaufen oder ist auch nicht mehr in der Lage, rechtswirksam Zahlungen entgegenzunehmen. Der Zahlungsunfähige ist handlungsunbefugt, solange er sich im Konkurs befindet. Der vom Gericht bestellte Konkursverwalter kann an seiner oder ihrer Stelle rechtgeschäftliche Handlungen vornehmen, so wie der Verkauf einer Wohnung oder die Entgegennahme von Zahlungen.
Ein Rechtsgeschäft, das von einem Minderjährigen vorgenommen wird, kann auch ungültig sein, aber aus dem Grunde, weil dieser dann vom Gesetz für willensunfähig erachtet wird. Der Minderjährige kann dann keine Rechtsgeschäfte wirksam für sich selbst vornehmen. Ein anderer, z.B. der Vater oder die Mutter, ist dazu wohl in der Lage. Bei kleinen üblichen Geschäftsabschlüssen gilt zum Schutz Dritter, dass die Vermutung besteht, dass das Kind die Erlaubnis von den Eltern erhalten hat. Zum Beispiel, wenn eine Fahrkarte gelöst wird, darf das Geld entgegengenommen werden.
Ein Rechtsgeschäft kann auch ungültig sein, wenn ein Willensmangel vorliegt, dies ist z.B. der Fall, wenn jemand an der Alzheimer-Krankheit leidet und daher nicht mehr imstande ist, seinen Willen zu erklären. Dies kann sich natürlich sehr ungerecht auswirken, wenn eine Vertragspartei keinen Grund hatte, am Geisteszustand der anderen Vertragspartei zu zweifeln. Aus diesem Grunde ist (in Artikel 3:35 (niederländisches) BGB) festgelegt, dass man geschützt wird, wenn man sich darauf verlassen durfte, dass der andere tatsächlich die Absicht gehegt hat, eine Vereinbarung zu treffen und dazu auch imstande war. Man kann dann nicht mehr mit einer ungültigen Abmachung konfrontiert werden. In den Worten des Gesetzes:
“Einem, der die Erklärung oder Verhaltensweise eines anderes, dem Sinne nach, den derselbe unter den gegebenen Umständen diesem Umstand angemessenerweise zusprechen durfte, aufgefasst hat als eine von diesem anderen an ihn gerichtete Erklärung mit einer bestimmten Tragweite, kann das Fehlen eines mit dieser Erklärung übereinstimmenden Willens nicht entgegengehalten werden. ”
Der darauffolgende Artikel (3:36 BW) bestimmt wortwörtlich: ”Einem, der als Dritter aufgrund einer Erklärung oder Verhaltensweise, dem Sinne nach, den derselbe unter den gegebenen Umständen diesem Umstand angemessenerweise zusprechen durfte, das Entstehen oder das Erlöschen eines Rechtsverhältnisses vorausgesetzt hat, …. kann dessen Fehlen nicht entgegengehalten werden”.