Vertretung

Vertretung ist nach Artikel 3:60 im (niederländischen) Bürgerlichen Gesetzbuch das Recht, im Namen eines anderen Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Zum Beispiel das Recht, die Aussage eines anderen entgegenzunehmen, aber auch das Recht, im Namen desselben einen Vertrag abzuschließen. Damit ist dieser andere an die Verpflichtungen gebunden, die sich aus diesem Vertrag ergeben.

Vertretung liegt vor, wenn ein Geschäftsführer im Namen seines Unternehmens seine Unterschrift leistet; wenn eine Kassiererin beim Supermarkt an der Kasse die Produkte abrechnet und an denjenigen verkauft, der Einkäufe macht, aber auch wenn im Namen eines minderjährigen Kindes eine Operation vereinbart wird, der es sich im Krankenhaus unterziehen muss.

Ein Geschäftsführer kann aufgrund des Gesellschaftsvertrags eine Gesellschaft vertreten oder aber aufgrund einer Bevollmächtigung. Wenn Sie zusammen mit einer anderen Person ein Unternehmen betreiben, so empfiehlt es sich, zu vereinbaren, dass ein Vertrag, angesichts dessen eine Geldsumme von über € 10.000,- ins Spiel kommt, nur von den Geschäftsführern gemeinsam eingegangen werden kann.

Ist jemand kein satzungsmäßiger Geschäftsführer, aber wohl geschäftsführender Direktor, so soll eine Bevollmächtigung vorliegen, auf deren Basis derselbe das Unternehmen vertreten darf. Diese Vollmacht kann sowohl stillschweigend wie schriftlich erteilt werden, so findet sich im Artikel 3:61 des (niederländischen) Bürgerlichen Gesetzbuches.

Schließen Sie Verträge im Namen eines Unternehmens ab, so empfiehlt es sich, dafür zu sorgen, dass Ihnen eine deutliche schriftliche Vollmacht vorliegt. Ihnen kann dann im Nachhinein nicht entgegengehalten werden, dass Sie als Unbefugter einen Vertrag eingegangen sind. Deswegen könnte man Ihnen nämlich aufgrund von Artikel 3:70 im (niederländischen) Bürgerlichen Gesetzbuch persönlich haftbar machen.

Umgekehrt gilt, dass bei größeren Geschäftsabschlüssen immer zu überprüfen ist, wer einen Vertrag unterzeichnet, der mit Ihnen abgeschlossen wird, und auf welcher Grundlage diese Person vertretungsberechtigt ist. Es passiert häufig, dass jemand – ohne sich darüber im Klaren zu sein – einen Vertrag zeichnet, während er nicht vertretungsberechtigt ist. Wenn man dann die Sache vorher recherchiert oder recherchieren lässt, dann ist meistens schnell geregelt, dass eine schriftliche Vollmacht vorliegt, wenn es gilt, die Unterschriften zu leisten. Damit ist dann auch klar, dass derjenige, der seine Unterschrift leistet, auch im Namen des Unternehmens zeichnet, mit dem man Geschäfte zu tätigen glaubt.

Sie können bei der Industrie- und Handelskammer überprüfen, wer vertretungsberechtigt ist. Ist jemand nicht als vertretungsberechtigt eingetragen, erbitten Sie dann eine schriftliche Bevollmächtigung. Eine Kopie können Sie dem Vertrag eventuell als Anlage beifügen. Wenn Sie Vereinbarungen treffen, ohne eine Überprüfung vorzunehmen, so ist es durchaus möglich, dass ein Unternehmen, mit dem Sie glauben, Vereinbarungen zu treffen, später nicht an den Vertrag gebunden ist.