Diese Punkte sollten Webshopbetreiber beachten
Am 13. Juni 2014 ist in den Niederlanden – nach einer Änderung einer EU-Richtlinie – eine Änderung des Verbraucherschutzgesetzes in Kraft getreten. Noch immer gibt es hinsichtlich der Regeln wichtige Unterschiede zwischen den EU-Ländern.
Es wird mit Sicherheit nicht einfacher für Unternehmer. Firmen, die einen Webshop betreiben, sollten den digitalen Kaufvertrag mit ihren Kunden sowie die AGB’s daher durch einen Fachmann überprüfen lassen.
Wer sich nicht an die Vorschriften hält, dem kann die niederländische Verbraucherschutzbehörde hohe Geldstrafen auferlegen. Des Weiteren ist nun ausdrücklich per Gesetz geregelt, dass Verträge, die auf der Grundlage von irreführenden Handlungen zustande gekommen sind, wirksam angefochten werden können (6:193 j BW).
Regeln für Webshops
Die Hauptregel lautet: Ein Unternehmer, der eine Sache oder eine Dienstleistung an einen Verbraucher verkauft, ohne dass Verkäufer und Käufer direkten Kontakt miteinander haben -also zum Beispiel über einen Webshop - muss dem Käufer im Vorfeld eindeutige und verständliche Informationen über die Sache oder Dienstleistung zur Verfügung stellen (6:230 i BW). Der Käufer sollte in jedem Fall über die folgenden Angaben informiert werden:
- Was sind die charakteristischen Eigenschaften der angebotenen Ware?
- Wer ist der Verkäufer? (IHK-Nummer, Name, Kontaktangaben)?
- Welche Zahlungsmöglichkeiten gibt es und auf welchem Weg werden die Waren geliefert beziehungsweise die Dienstleistungen erfüllt?
- Ein oft zu Unrecht vernachlässigter Punkt: Wie werden Reklamationen behandelt?
Dies sollte eindeutig schriftlich festgelegt werden.
Bedenkzeit des Verbrauchers
Der Verbraucher, der einen Vertrag aus der Entfernung schließt – zum Beispiel durch einen Ankauf in einem Webshop oder telefonisch - darf innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten (6:230 o BW). Sie als Webshopbetreiber sind verpflichtet, dem Käufer ein Modellformular für diesen Rücktritt zur Verfügung zu stellen. Dies sind zwingende Regeln, von denen nicht abgewichen werden darf, außer bei gesetzlichen Ausnahmen. Daher ist es äußerst wichtig, dass Sie mitteilen, wann genau ein Vertrag zustande kommt.
Ausnahmen zur Bedenkzeitregelung
Bezüglich der 14 Tage Bedenkzeit (6:230 b) gelten einige Ausnahmen, zum Beispiel:
- Waren, die gemäß den Spezifikationen des Käufers angefertigt werden, beispielsweise ein Maßanzug oder maßangefertigte Gardinen.
- Waren mit begrenztem Haltbarkeitsdatum;
- Produkte, die nach dem Auspacken aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen nicht zurückgenommen werden können. Die Verpackung darf nach der Lieferung nicht geöffnet sein. Beispiele sind Bademode und Unterwäsche.
- Produkte, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit unwiderruflich mit anderen Produkten vermischt wurden. Benzin beispielsweise wird nach dem Tanken mit Restbeständen von verbliebenem Benzin im Tank vermischt.
- Alkoholische Getränke, deren Preis von Preisschwankungen abhängig ist, zum Beispiel bestimmte Weinsorten für den Handel.
- Lieferung von Audio – und Videoaufnahmen und Computerprogrammen, deren Versiegelung nach der Lieferung geöffnet wurde.
- Zeitungen und Zeitschriften.
Stillschweigende Verlängerung von Abonnementen auf Zeitungen und Zeitschriften?
Es gibt eine Ausnahme auf die Bedenkzeit für Zeitungen und Zeitschriften um das Rücksenden nach dem Lesen zu vermeiden, aber auch hier gelten strenge Regeln. Stillschweigende Verlängerung eines Abonnements auf Zeitungen oder Zeitschriften unterliegt ebenfalls strengen Regeln (6:236 en 6:237 BW). Die Hauptregel ist, dass bei automatisch verlängerten Abonnementen jederzeit eine Kündigung durch den Verbraucher möglich sein muss. Die Kündigungsfrist beträgt dabei einen Monat.
Vorkasse?
Schwierig für Unternehmer: Das Gesetz (7:26 BW) legt fest, dass bei Vorkasse vom Käufer maximal 50% des Kaufpreises verlangt werden darf. Ein Webshop, der ausschließlich Bezahlung per Kreditkarte vor der Lieferung ohne andere Zahlungsmöglichkeiten anbietet, handelt daher regelwidrig!
Wie kann ein Unternehmer das Risiko säumiger Schuldner minimieren?
Bei einer Zahlungsmöglichkeit im Nachhinein darf der Verkäufer verlangen, dass der Käufer seine Kreditwürdigkeit nachweist. Sollte die Bonitätsprüfung ergeben, dass an der Kreditwürdigkeit des Käufers gezweifelt werden kann, kann der Käufer (im Einzelfall) verlangen, dass der gesamte Betrag im Voraus bezahlt wird. Dies ist allerdings keine Standardlösung, da das Gesetz dies nur für den Einzelfall gestattet. Viele Webshopbetreiber erfüllen diese Bedingungen noch nicht. Hier müssen noch bessere Lösungen gefunden werden.
Eine Lösung kann so aussehen, dass ein verzögertes / zeitgesteuertes Capture eingesetzt wird. Anders ausgedrückt: Ein Verkäufer trifft eine Vereinbarung mit einem Kreditkartenanbieter, dass der Kaufbetrag erst dann von der Kreditkarte abgebucht wird, wenn die Lieferung der Ware erfolgt ist. Damit ist dies eine Zahlung im Voraus, aber eine spätere Zahlung.
Transparenz und Zustimmung
Über die geltenden Verbraucherschutzregeln könnte noch viel mehr geschrieben werden, da es inzwischen einen unübersichtlichen Wald von Regeln und Vorschriften gibt. Leider reicht der gesunde Verstand nicht immer aus, um eine richtige Entscheidung zu treffen. Eine Regel gilt jedoch immer: Der Verkäufer, der keine Probleme mit seinen Kunden will, muss im Vorfeld glasklar die Frage des Wer, Was, Wann, von ihm erwarten kann beantworten.