Artikel 6 Straßenverkehrsgesetz
Bei einem schweren Verkehrsunfall ist, schaut die Polizei immer ob ein Verkehrsteilnehmer schuld ist an dem Unfall. Wenn die Polizei glaubt, dass dies der Fall ist, dann kommt Artikel 6 Straßenverkehrsgesetz ziemlich schnell zum Einsatz. In Artikel 6 Straßenverkehrsgesetz heißt es:
"Es ist jedem, der am Straßenverkehr teilnimmt, verboten sich dermaßen zu verhalten, dass ein Unfall verursacht wird, wobei ein anderer getötet wird oder wodurch ein anderer schwer verletzt wird oder so schwer verletzt wird, dass dadurch eine vorübergehende Erkrankung oder Behinderung in der Ausführung seiner normalen Aktivitäten entsteht. "
Der Bestandteil "Schuld" kann in der Anklageschrift in verschiedenen Formen vorkommen. Man kann durch fahrlässiges, sehr oder zumindest wesentlich unvorsichtiges und sehr oder zumindest wesentlich unaufmerksames Fahrverhalten beschuldigt werden.
Bei diesen Schuldformen ist die Fahrlässigkeit die schwerwiegendste Variante. Dies ist die schwerwiegendste, an Vorsatz grenzende, Schuldform. Es muss sich hierbei um überaus unvorsichtiges Verhalten handeln wodurch sehr ernsthafte Gefahren verursacht worden sind. Außerdem muss der Fahrer sich hiervon bewusste gewesen sein.
Ein Verstoß gegen Artikel 6 Straßenverkehrsgesetz ist eine Straftat. Wenn ein Fahrer sich schuldig macht gemäß Artikels 6 Straßenverkehrsgesetz, dann kann er dafür relativ schwer bestraft werden.
Ein Verstoß gegen Artikel 6 Straßenverkehrsgesetz wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft, wenn es sich um einen Unfall handelt, wobei ein anderer getötet worden ist. Im Falle eines Unfalls mit Personenschaden, ist diese Strafe ein Jahr und sechs Monate.
Wenn die Schuld in der Fahrlässigkeit besteht, beträgt die maximale Haftstrafe sechs Jahre. Wenn es sich um einen Unfall mit Personenschaden handelt, beträgt die Strafe drei Jahre.
Wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Artikel 6 Straßenverkehrsgesetz unter Einfluss von Alkohol stand, kann die maximale Strafe um die Hälfte erhöht werden. Dies gilt auch, wenn die Straftat (teilweise) verursacht worden ist durch eine ernsthafte Geschwindigkeitsübertretung, drängeln, das nicht Verleihen von Vorrang und gefährliches überholen.
Bei der Urteilsfindung hantieren Gerichte und Gerichtshöfe die sogenannten Orientierungspunkte der Strafzumessung. Bei der Strafbestimmung für einen Verstoß gegen Artikel 6 Straßenverkehrsgesetz wird die Frage berücksichtigt, ob es sich um Fahrlässigkeit, einen groben Verkehrsfehler oder einen erheblichen Verkehrsfehler handelt. Außerdem wird berücksichtigt, ob Alkohol im Spiel war und/oder ob es sich um einen (schweren) Personenschaden oder eine Tötung handelt.