Schutz in den Niederlanden
Der Schutz von Handelsnamen in den Niederlanden: Registrierung bei der KVK
Zwei wichtige Voraussetzungen
In den Niederlanden kann ein Handelsname im Prinzip geschützt werden. Die zwei wichtigen Voraussetzungen hierfür sind, dass der Handelsname (1) als solcher bei der KVK registriert ist und (2) und auch tatsächlich im Handelsverkehr gebraucht wird.
Die erste Voraussetzung ist objektiv schnell und einfach festzustellen und kann einfach ausgeführt werden. Der Unternehmer kann nämlich den gewünschten Handelsnamen einfach und schnell mithilfe eines Standardformulars registrieren lassen. Diese Registrierung wird dann durch das KVK verarbeitet.
Ob die zweite Voraussetzungen erfüllt ist (Gebrauch im Handelsverkehr) ist in der Praxis manchmal schwer zu sagen, gerade dann, wenn der Handelsname nicht oder nur selten gebraucht wird. Letztendlich wird ein Richter dies in jedem individuellen Fall beurteilen, mithilfe von allen Umständen das Falls.
Wenn ein Handelsname rechtzeitig registriert ist und in der Praxis auch tatsächlich gebraucht wird, ist dieser im Prinzip geschützt gegen den Gebrauch durch Dritte.
Der Schutz ist nicht absolut; Das Ziel ist Verwirrung zu umgehen
Für die Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass der Schutz nicht absolut ist. Der Schutz geht soweit, dass das Ziel davon umgesetzt werden kann. Das Vorkommen von Namensverwirrung zwischen verschiedenen konkurrierenden Unternehmen und/oder ihren Produkten.
Dies soll durch zwei Beispielen deutlich gemacht werden. Wenn ein Bäcker in einem Dorf oder in einer Stadt einen bestimmten Namen hantiert, ist es sehr wahrscheinlich, dass wenn auch ein Metzger diesen Namen benutzt, es keine Verwirrung gibt. Sie verkaufen schließlich verschiedene Produkte. Ebenso wird keine Verwirrung auftreten, wenn ein Becker in einer anderen Gemeinde den selben Namen benutzt; besonders dann, wenn der physische Abstand zwischen den beiden Bäckern groß ist.