Unrechtmäßige Handlung

Die Hauptregel: jeder trägt seinen eigenen Schaden

Wenn Sie Schaden erleiden, müssen Sie diesen im Prinzip selber tragen. Nur im Falle einer juristischen Basis, können Sie für den gelittenen Schaden jemanden anders haftbar machen.

Den Schaden durch den anderen bezahlen lassen
Artikel 6:162 BW kann so eine juristische Basis bieten. Diese Gesetzesbestimmung bietet Ihnen die Möglichkeit den Schaden durch jemanden anders bezahlen zu lassen, wenn diese Person gegen Sie urerlaubt gehandelt hat, diese unerlaubte Handlung auf die Rechnung des anderen kommt und die unerlaubte Handlung den Schaden verursacht hat.

Unrechtmäßige Handlung

Auf Grund des Gesetztes ist eine Handlung (oder das Nachlassen dieser Handlung) unrechtmäßig, wenn:

  1. ein an Sie gebundenes Recht beschnitten ist
  2. der Verursacher dabei in Streitigkeit mit einer gesetzlichen Pflicht gehandelt hat
  3. die Handlungsweise des Verursachers in Streitigkeit war mit der Pflicht, welche aus ungeschriebenem Recht und den Regeln des gesellschaftlichen Verkehrs entsteht

Eine Beschneidung Ihrer Rechte

Die Tatsache, dass Sie durch das Handeln oder Nachlassen eines anderen Schaden erlitten haben, ist unzureichend, um das Handeln als unrechtmäßig zu klassifizieren. Das Kriterium ist nämlich nicht, ob mit der Handlung Schaden verursacht wurde, sondern ob die Handlung selbst unrechtmäßig/unerlaubt war. Ein Beispiel: jemand der mit einem Ball Ihr Fenster beschädigt, beschneidet zwar Ihr Eigentumsrecht, dies geschieht jedoch durch die Folgen der Handlung und nicht, weil die Handlung selbst unerlaubt war.

Wann ist nun eine Beschneidung Ihres Eigentumsrechts unrechtmäßig/unerlaubt? Wenn direkt, augenblicklich und absichtlich Ihr Eigentumsrecht beschnitten wird. Denken Sie an die selbe Situation des Balls, der das Fenster zerstört und den Jungen der bei der Handlung schreit: „Guckt euch das schöne Fenster an!“.

Streitigkeit mit der gesetzlichen Pflicht

Bei dem zustande bringen der Gesetze, wiegt der Gesetzgeber die Belange der verschiedenen Parteien gegen einander ab. Wenn jemand eine gesetzliche Pflicht nicht beachtet, handelt er somit auch in Streitigkeit mit der Abwägung der Belange durch den Gesetzgeber. Dies ist im Prinzip schon per Definition unrechtmäßig. Hiervon ist zum Beispiel Sprache, wenn sich jemand nicht an die Voraussetzung für die Abgabe einer Genehmigung hält.

Das ungeschriebene Gesetz im gesellschaftlichen Verkehr

Was nach ungeschriebenem Gesetz im gesellschaftlichen Verkehr gefordert wird, kann nicht in einer allgemeinen Antwort erklärt werden. Dies variiert von Fall zu Fall. Die konkreten Umstände des Falls sind oft entscheidend. Unsere Anwälte würden Ihnen gerne schon vorab ein genaues Ergebnis des Prozesses garantieren. Dies sorgt schließlich für Deutlichkeit bei allen Parteien. Leider ist dies jedoch nicht immer möglich.

In einem Rechtsspruch von 1965 (bekannt unter dem Namen Kellerloch-Aussprache), hat der Hohe Rat nicht-limitative Kriterien gegeben, mit denen beurteilt werden kann, ob eine Handlung in Streit mit dem ist, was der gesellschaftliche Verkehr fordert. Sie können an Fragen denken, wie zum Beispiel:

  • Wie groß ist die Chance, dass eine bestimmte Handlung bei einer anderen Person Schaden verursacht?
  • Wie wahrscheinlich ist, dass jemand nicht aufpasst und unvorsichtig ist? Musste er auf eine mögliche Gefahr aufmerksam sein? Je größer die Wahrscheinlichkeit, desto vorsichtiger musste der Verursacher an die Arbeit gehen. Wenn er dies vernachlässigt, wird schneller eine Handlung als unrechtmäßig qualifiziert.
  • Wie schlimm können die Folgen sein? Je ernsthafter der mögliche Schaden ist, desto mehr musste der Verursacher versuchen den Schaden zu vermeiden. Mit anderen Worten: eine Handlung von der vorab bekannt ist, dass diese schnell zu fatalem Schaden leiten kann, ist schneller als unrechtmäßig zu qualifizieren, als eine Handlung, bei der überhaupt nicht zu erwarten war, dass sie zu Schaden leiten kann und im Fall, nur zu sehr kleinem Schaden führt.

Zuordnung der Schuld

Wenn jemand eine unerlaubte Handlung ausführt und Sie dadurch Schaden erleiden, können Sie den Schaden nur durch den Verursacher bezahlen lassen, wenn auch der Verursacher hierfür verantwortlich ist. Hiervon ist Sprache, wenn der Verursacher schuldig an der unerlaubten Handlung ist, oder er auf Grund des Gesetzes oder der im gesellschaftlichen Verkehr geltenden Auffassung schuldig ist.

Schuld

Von Schuld ist Sprache, wenn dem Verursacher im gegebenen Fall ein (persönlicher) Vorwurf gemacht werden kann. Es liegt somit keine Schuld vor, wenn anderen Personen ein Vorwurf an der Tat, dem speziellen Verursacher aber nicht, gemacht werden kann. Das letztgenannte liegt zum Beispiel vor, wenn der Schadenverursacher jünger als 14 Jahre ist (dann sind nämlich seine Eltern haftbar).

Es liegt ebenfalls keine Schuld vor, wenn zum Zeitpunkt der Handlung ein bestimmter Zustand des Verursacher vorgelegen hat, der die Handlung entschuldigt.
Das letztgenannte liegt zum Beispiel vor, bei Handlungen die unter heftigen Emotionen entstanden sind (u.a. Angst vor Körperverletzung).

Zuordnung der Schuld auf Grund des Gesetzes und der Verkehrsauffassung

Wenn eine unrechtmäßige Handlung wegen mangelnder Schuld jemanden nicht zuzuschreiben ist, kann diese möglicherweise auf Grund des Gesetztes oder der Verkehrsauffassung doch der Person zugeschrieben werden. Ein Beispiel für so eine gesetzliche Zuschreibung ist Artikel 6:165 BW. Auf Grund dieser Gesetzesbestimmung ist eine unrechtmäßige Handlung die unter Einfluss einer geistigen Störung oder eines körperlichen Missstandes verrichtet ist, trotz der fehlenden Schuld, dem Verursacher zuzuschreiben. Ob eine unrechtmäßige Handlung auf Grund der geltenden Verkehrsauffassung einer Person zuzuschreiben ist, hängt von den spezifischen Umständen des konkreten Falls ab. Im besonderen vom Zustand des Verursachers und der Art seiner Handlung. Ein Beispiel aus der Praxis ist die unrechtmäßige Handlung eines Mitarbeiters, für die der Betrieb haftbar ist. Denken Sie hierbei an die illegale Entsorgung von Abfall.

Kausaler (ursächlicher) Verband

Wie oben genannt, ist der Verursacher nur zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Schaden eine kausale Folge seines Handelns ist. Also wenn der Schaden seine Ursache in der Handlung (selbst) findet.

Derjenige, der mit einem Ball ein Fenster kaputt schießt, ist verpflichtet, die Kosten der Reparatur des Rahmens zu erstatten. Der Schaden den der Fensterbauer bei der Reparatur am Rahmen anbringt (zum Beispiel durch einen gemachten Fehler), muss der Schütze des Balles jedoch nicht erstatten.

Risikohaftung

Wenn Ihr Schaden nicht durch eine unrechtmäßige Handlung entstanden ist, oder die Handlung niemanden vorgeworfen werden kann, bietet das Gesetz jedoch trotzdem Möglichkeiten um den Schaden erstattet zu bekommen. In manchen speziellen Fällen, hat der Gesetzgeber entschieden, dass jemand haftbar sein kann, ohne das er oder sie (selbst) die unrechtmäßige Handlung ausgeführt haben und/oder nicht schuldig an der bestimmten Handlung ist. Da die Haftung dadurch entsteht, dass eine Person sich über die Verantwortung und das Risiko im klaren ist, dass er für Handlungen von dritten trägt, wird dies auch Risikohaftung genannt. Diese Risikohaftung ruht unter anderem auf Eltern (für Ihre Kinder jünger als 14 Jahre), auf Arbeitgebern (für Ihre Arbeitnehmer), auf Selbstständigen und Betrieben (für eingeschaltete Nicht-Beschäftigte), auf Vertretenden (für Ihre Vertreter), auf Eigentümer (für Fehlerhaftigkeit an Ihrem Eigentum) und auf Tierbesitzern (für ihre Tiere)

Weitere Informationen

Haben Sie Fragen über das Haftungsrecht oder möchten Sie uns einen bestimmten Fall vorlegen? Nehmen Sie dann Kontakt mit uns auf.

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