Produkthaftung

Haftpflicht?

An der Mauer in der Garderobe von einem Restaurant oder in schlecht aufgestellten AGB, liest man noch manchmal die Formulierung: „Wir sind nicht haftbar“. Ich denke dann direkt für mich: „Das müssen sie auch nicht….wir werden das schon tun“. Der Hintergrundgedanke ist, dass das Gesetz bestimmt, wer und wer nicht haftbar ist und, dass eine undeutliche Formulierung schnell zum Nachteil der Person ausgelegt wird, der die Warnung aufgestellt oder introduziert hat. Wenn es um Sachverhalte mit Konsumenten geht, ist sogar gesetzlich festgelegt (Artikel 6:238 BW), dass bei Zweifel über die Bedeutung einer Formulierung, die für die Gegenpartei günstigste Interpretation gilt. Die sogenannte contra proferentem Regel.

Haftung für das Produkt

Wenn es um Produkthaftung geht, ist es von Wichtigkeit zu wissen, dass die Haftung des Produzenten im Prinzip nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. Dies folgt aus dem Gesetz (6:192 BW). Der Produzent bleibt also haftbar für den Schaden, der eventuell durch einen „Fehler“ seines Produktes entsteht. Jeder der Produkte verkauft, muss deshalb berücksichtigen, dass er möglicherweise für den Schaden haftbar ist, der durch eine Fehlerhaftigkeit seines verkauften Produktes entsteht. Hiergegen kann sich der Unternehmer schützen, indem er dafür sorgt, dass er den Namen, die Adresse und Personaldaten des Lieferanten aufbewahrt und für jedes seiner verkauften Produkte eine mögliche Rückverfolgung garantieren kann.

Haftung des Importeurs

Da mittlerweile viele Güter aus fernen Ländern importiert werden (zum Beispiel China), bestimmt das Gesetz, dass der derjenige, der ein Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum importiert, hierfür haftbar ist. Darüber hinaus ist derjenige, der das Produkt geliefert hat, selber als Lieferant haftbar, wenn nicht festgestellt werden kann, wer der Importeur ist. Nur wenn der Lieferant dem Benachteiligten innerhalb eines ausreichenden Termins die Identität des Importeurs mitteilt, ist er nicht haftbar (6:187 BW).

Wann ist ein Produkt fehlerhaft?

Auf Grund von Artikel 6:185 Absatz 1 BW ist ein Produzent haftbar für den Schaden seines fehlerhaften Produktes. Aber wann ist Sprache von einem fehlerhaften Produkt? Ein Produkt ist fehlerhaft (6:186 BW), wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man von dem Produkt erwarten darf. Dies gilt bezüglich dem Gebrauch, den man von dem Produkt erwarten darf und dem Zeitpunkt, wann das Produkt in den Handelsverkehr gebracht wurde. 

Derjenige der meint, dass er durch die Fehlerhaftigkeit des Produktes benachteiligt wurde, muss beweisen, dass der Schaden sowohl durch die Fehlerhaftigkeit, als auch durch die Schuld an der Fehlerhaftigkeit erlitten wurde. Um das Beweisen zu erschweren ist es hilfreich, deutliche Gebrauchsanweisungen bei dem Produkt zu vermelden und diese auch in die AGB zu integrieren. Spannend wird es, als es um Folgeschaden geht. Wenn die Bremsen eines Autos nicht funktionieren und der Chauffeur deshalb einen schrecklichen Unfall verursacht und dadurch verletzt wird, kann der dies betreffende Schaden eine hohe Summe umfassen.

Den Schaden melden

Die Haftung für Produkte wird dadurch eingegrenzt, dass der Schaden innerhalb von 3 Jahren nachdem der Benachteiligte von dem Schaden erfahren hat, an den haftbaren Produzenten oder Lieferanten gemeldet werden muss (6:191 BW). Darüber hinaus kann ein Produzent nicht haftbar gemacht werden, wenn das Produkt schon vor 10 Jahren oder mehr in den Güterverkehr gebracht wurde.

Die Garantie ist nicht entscheidend

Ein oft vorkommendes Missverständnis ist, dass eine gegebene Garantie für die Frage entscheidend ist, ob Sie noch das Recht auf Reparatur oder Ersatz haben.
Wenn es um eine Fehlerhaftigkeit geht, die schon zur Zeit des Kaufes vorlag, kann auch ohne Garantie Schadensersatz gefordert werden. Schäden bis zu einem Betrag von 500€ müssen bei dem Verkäufer und nicht bei dem Produzenten eingefordert werden (Artikel 6:190 und 7:24 BW). Hintergrundgedanke ist, dass es für einen relativ so kleinen Betrag zu viel Aufwand ist, denn Produzenten ausfindig zu machen und den Schaden bei diesem einzufordern. Derjenige, der das Produkt an Sie verkauft, muss das Risiko tragen und das Problem mit dem Produzenten selbst lösen.

Gute Organisation von Informationen beugt Probleme vor

Eine gute Organisation der Informationen beim Verkauf eines Produktes kann die Haftung begrenzen und Probleme vorbeugen. Auf der anderen Seite gilt, dass jemand der Schaden durch eine fehlerhafte Sache erleidet, sich nicht durch vertragliche Bestimmungen, welche die Haftung begrenzt oder ausschließt, zurückhalten lassen muss um sein Recht geltend zu machen. So eine Bestimmung ist auf Grund des Gesetztes ungültig (6:192 BW). Die Haftung des Produzenten kann auf Grund der genannten Gesetzesbestimmung nicht ausgeschlossen werden.

Weitere Informationen

Werden Sie auf Grund der Produkthaftung haftbar gemacht oder erleiden Sie selber Schaden? Nehmen Sie dann Kontakt mit uns auf. Wir besprechen gerne alle Möglichkeiten mit Ihnen.

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