Die rechtliche Position des Geschäftsführers

Die rechtliche Position des deutschen und des niederländischen Geschäftsführers

Auf den ersten Blick mögen das deutsche und das niederländische Rechtssystem einander ähneln. Jedoch gibt es auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts deutliche Unterschiede. In einem kurzen Vergleich zeigen wir Ihnen die auffälligsten Unterschiede zwischen beiden Ländern, dabei beziehen wir uns auf die gesellschaftsrechtliche (Rechts-)Position des Geschäftsführers im Rechtssystem sowohl des einen als auch des anderen Landes. Um Klarheit bezüglich der Namen und Titel zu schaffen: In den Niederlanden spricht man von einem "Directeur", in Deutschland ist das entsprechende gesellschaftsrechtliche Organ einer GmbH die "Geschäftsführung". Die arbeitsrechtliche Funktion, die dem Begriff "Geschäftsführung" ebenfalls innewohnt, wird in diesem Artikel außer Acht gelassen.

Ernennung und Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung (niederländisch: AVA)

Ein wichtiger Unterschied ist die Notwendigkeit, eine natürliche Person als Geschäftsführer einer GmbH zu ernennen, während als die Geschäftsführung einer B.V. sowohl eine natürliche als auch eine Rechtsperson ernannt werden kann. Es ist in den Niederlanden nicht unüblich, dass die Holding der Vorstand der Betriebsgesellschaft ist und dass der Geschäftsführer Großaktionär der Holding und als natürliche Person Geschäftsführer ist. In Deutschland ist dies nicht möglich.

Sowohl bei der GmbH als auch bei der B.V. ist die Gesellschafterversammlung das Gesellschaftsorgan, dass den Geschäftsführer ernennt. Bei der Ausübung seiner Tätigkeiten wird der Geschäftsführer der B.V. allerdings unbeschränkter und freier im Namen der Gesellschaft auftreten können als der Geschäftsführer der GmbH. In Deutschland geht die Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung sehr viel weiter als die der AVA in den Niederlanden. Das bedeutet, der Geschäftsführer ist in Deutschland weit mehr als in den Niederlanden gehalten, Weisungen der Gesellschafterversammlung strikt auszuführen. Auffällig ist ausserdem, dass die Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung – wenn die Satzung dies vorsieht - auch an ein anderes Organ der GmbH übertragen werden kann.

Sowohl bei der B.V. als auch bei der GmbH besteht die Möglichkeit, dass ausländische Personen als Geschäftsführer ernannt und eingetragen werden können. Im deutschen Rechtssystem besteht allerdings die Regelung, dass der Geschäftsführer jederzeit in der Lage sein muss, sich – wenigstens besuchsweise – in Deutschland aufzuhalten. Dabei wird vorausgesetzt, dass dies möglich sein muss insofern für den Aufenthalt in Deutschland kein Visum benötigt wird.

Externe Vertretung

In der externen Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers finden wir ebenfalls einige auffällige Unterschiede zwischen den deutschen und den niederländischen Regelungen. In den Niederlanden ist es so, dass der Geschäftsführer im Handelsregister zusammen mit anderen Geschäftsführern eingetragen werden kann, wobei alle Geschäftsführer eigenständig die Gesellschaft rechtlich vertreten dürfen.

Bei der B.V. kann also festgelegt werden, ob die Geschäftsführer die Gesellschaft einzeln vertreten dürfen oder ob sie diese nur gemeinsam vertreten dürfen. Das ist in Deutschland anders. Bei der GmbH sind – im Falle der Ernennung mehrerer Geschäftsführer in der Hauptregel alle Geschäftsführer gemeinsam vertretungsbefugt.

Haftung

Auch im Hinblick auf die Geschäftsführerhaftung gibt es wesentliche Unterschiede. Dies gilt vor allem für wirtschaftlich schwierige Zeiten. Bei der GmbH haftet der Geschäftsführer persönlich bei einer so genannten “Insolvenzverschleppung” wenn die Insolvenz zu spät oder überhaupt nicht beantragt wurde. In Deutschland wird bei einer Insolvenz besonders streng geprüft, ob ein adäquates Risikomanagementsystem und Managementinformationssystem vorhanden war. So wird in Deutschland auch verlangt, dass ein exaktes Forderungsmanagement unterhalten wird; dies muss die Bedingungen erfüllen, an die sich ein "ordentlicher Geschäftsmann" halten muss.

Diese Richtlinien gelten in den Niederlanden in gewissem Umfang auch, allerdings werden diese bei der praktischen Anwendung viel fließender gehandhabt als in Deutschland. Es fällt ins Auge, dass der Geschäftsführer einer GmbH im Prinzip von der Haftung befreit ist, wenn er die Anweisung der Gesellschafterversammlung ausführt. Diese Schuldbefreiung hat Grenzen im deutschen Rechtssystem, aber das Sich-Verstecken hinter den Anweisungen der Gesellschafterversammlung geht zuweilen sehr weit. Dem Geschäftsführer wird empfohlen, sich bei riskanten oder schwierigen Entscheidungen wie Re-Finanzierung einer GmbH in einer wirtschaftlichen Notlage durch einen Beschluss der gesellschafterversammlung einzudecken.

Diese Verantwortlichkeit wird in den Niederlanden anders gesehen. Der Directeur einer B.V. kann sich nicht hinter einer Anweisung der Gesellschafterversammlung verstecken, die Eigenverantwortlichkeit des Geschäftsführers wiegt damit schwerer. Wenn der Geschäftsführer mit Anweisungen der Gesellschafterversammlung nicht einverstanden ist, wird er daher wahrscheinlich eher seine Funktion niederlegen (müssen).

Es gibt neben den genannten Beispielen noch zahllose andere Sonderregelungen, die zu Unterschieden in der Position der Geschäftsführer in Deutschland und in den Niederlanden führen. Das German Legal team von SMART Advocaten verfügt über langjährige Erfahrung und die erforderlichen Fachkenntnisse, um Ihnen als Geschäftsführer mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Sie denken darüber nach, für Ihr deutsches Unternehmen eine B.V. in den Niederlanden zu gründen? Dann sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie. Andersherum arbeiten wir mit Kollegen in Deutschland zusammen und helfen damit den niederländischen Unternehmern, wenn diese die Gründung einer GmbH in Deutschland erwägen.

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