Missbrauch oder Schwindel?

Auf dem Markt in ’s-Hertogenbosch (NL) hat ein musikalischer Zigeuner für einen Pappenstiel eine historische Geige von einer alten Frau erstanden. Sie gehörte ihrem gerade verstorbenen Mann. Er zahlte € 50,- für eine Geige, die € 75.000 bis 150.000 wert war!

In den Zeitungen erzählt er, er habe sofort gesehen, ein Geschenk des Himmels erworben zu haben. Er hätte ohne weiteres einige Tausende Euros dafür hinblättern wollen! Ein Glücksfall für ihn und Pech für sie, so ließ er verlauten, oder hat er die Unwissenheit einer alten Frau missbräuchlich genutzt? Kann sie noch etwas dagegen unternehmen?

Der Gesetzgeber bietet einen eleganten Ausweg. Konnte der Geiger wissen, dass die Witwe den Wert der Geige nicht kannte und sie ihm daher so billig verkauft hat? Wenn ja, so liegt Täuschung vor. Weil er seinen Mund gehalten hat, kann die Dame den Vertrag zunichtemachen und die Geige aufgrund von Art. 228 im 6. Buch des (niederländischen) Bürgerlichen Gesetzbuches zurückfordern. Der Geiger hätte besser daran getan, die Witwe über den Wert der Geige aufzuklären. Hätte er mit offenen Karten gespielt, so wäre es ein fairer Deal gewesen.

Hat er dann all seine Rechte verwirkt? Wenn sich die gnädige Frau vor Gericht auf Täuschung beruft, kann er im Nachhinein doch noch einen fairen Preis zahlen. Es besteht eine gute Chance, dass er die Geige behalten darf. Die Benachteiligung wird dann ja wettgemacht.

Achten Sie somit darauf, dass man weiß, was man verkauft und was man kauft. Stellen Sie Fragen, wenn eine Sache zu einem extrem niedrigen Preis angeboten wird. Betrifft es gestohlene Ware? Weiß jemand wohl, was er verkauft? Seien Sie misstrauisch, wenn jemand im Internet ein neues Auto zu einem Spottpreis anbietet.

Die Hauptregel ist die, dass wenn man im Glauben ist, von der Dummheit der anderen reich zu werden, achten Sie dann darauf, dass man nicht hereingelegt wird oder überprüfen Sie, ob der andere weiß, was er tut. Schwindeln und beschwindelt werden können nahe beieinander liegen!