Kein Lohn wegen Benutzung von Whatsapp!
Mit dem Arbeitsvertrag entstehende Pflichten
Wenn ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag schließen, entstehen beidseitige Verpflichtungen. Die für den Arbeitgeber wichtigste Plicht seines Arbeitnehmers ist, dass von diesem erwartet wird, seine Arbeit zu verrichten. Für den Arbeitnehmer ist vor allem von Wichtigkeit, dass für den Arbeitgeber die Pflicht zur Bezahlung des Lohns entsteht.
Die wichtigste Regel: keine Arbeit ≠ kein Lohn
Die gesetzliche Hauptregel ist, dass ein Arbeitgeber über den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer keine Arbeit verrichtet, keinen Lohn an seinen Arbeitnehmer schuldig ist.
Ausnahme bezüglich der Hauptregel
Keine verrichtete Arbeit = Unternehmerisches Risiko
Der Ausgangspunkt kennt jedoch mehrerer Ausnahmen. So ist der Arbeitgeber im Prinzip dem Arbeitnehmer Lohn schuldig, wenn dieser aus Umständen die ihm redlicher Weise nicht angerechnet werden können, seine Arbeit nicht verrichten kann. Wenn der Arbeitgeber über unzureichende Aufgaben verfügt (Auftragsmangel), kann er dies im Prinzip nicht auf den Arbeitnehmer abschieben. Das ist das unternehmerische Risiko des Arbeitgebers.
Verpflichtung zur Lohnbezahlung während der ersten zwei Krankheitsjahre
Ein anderes bekanntes und in der Praxis viel vorkommendes Beispiel betrifft den erkrankten Arbeitnehmer. Während der ersten zwei Krankheitsjahre ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer weiterhin den Lohn zu bezahlen.
Freizeit und Berufsleben gehen ineinander über
In den vergangenen Jahren sind Arbeit und Freizeit immer stärker ineinander verwoben geworden. Menschen regeln in Ihrer Freizeit private Angelegenheiten (z.B. das Abschließen von Abonnements) und arbeiten in Ihrer Freizeit um den Rückstand einzuholen. Vor allem die Entwicklung des Smartphones hat diesen Trend gefördert.
In vielen Fällen ist das Erledigen von Privatangelegenheiten normal
Da immer mehr Menschen in Ihrer Privatzeit mit Ihrer Arbeit beschäftigt sind, wird das erledigen von Privatangelegenheiten auf der Arbeit als „normal“ empfunden. Viele Arbeitgeber erlauben diese Vorgehensweise (wenn auch mit Vorbehalten) mit der Annahme, dass die Arbeitnehmer diese Freiheit nicht missbrauchen.
Viel Whatsapp-en während der Arbeitszeit
Das Amtsgericht in Tilburg hat eine derartige Frage vorgelegt bekommen. In dieser Sache hatte ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von circa 6 Monaten mindestens 1255 Whatsapp-Nachrichten an seine Partnerin geschickt. Nach dem Urteil des Amtsrichters musste der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über den Zeitraum in dem der Arbeitnehmer mit den Nachrichten beschäftigt war, keinen Lohn bezahlen. Der Arbeitnehmer war in diesem Zeitraum nicht verfügbar gewesen um seine Aufgaben zu verrichten (getreu der Regel: keine Arbeit ≠ kein Lohn).
Urteil des Amtsrichters ist verständlich
Das Urteil des Amtsrichters ist sicher gerechtfertigt; während dieses Zeitraums war der Arbeitnehmer in der Tat nicht verfügbar um seine Arbeit zu erledigen.
Argumente gegen das Urteil des Amtsrichters
Daneben gibt es auch einige Argumente die gegen das Urteil des Amtsrichters sprechen. Aus dem Urteil kann nämlich nicht folgen, dass der Arbeitgeber alle Privatangelegenheit die während der Arbeitszeit erledigt werden, mit dem Lohn des Arbeitnehmers verrechnet werden.
Ohne hier detaillierter drauf einzugehen, frage ich mich im Allgemeinen, ob der Amtsrichter zurecht so einfach an dem Verwehr des Arbeitnehmers vorbei gegangen ist. Möglicherweise hat er die Arbeit in seiner Freizeit nachgeholt.
Und Toilettengeher, Kaffeetrinker und Raucher?
Zum gleichen Zeitpunkt öffnet dieser Rechtsspruch die Türe für viele andere Situationen, die natürlich von whatsappen abweichen, aber sicher ein gewisses Maß an Vergleichbarkeit besitzen.
Das ein einmaliger Besuch der Toilette zu Diskussionen leitet halte ich nicht für wahrscheinlich.
Das regelmäßige Unterbrechen der Arbeit für eine Kaffeepause kann von den Umstanden des Falles abhängend schon eher zu einer Diskussion führen.
Vor allem für Raucher kann dieser Rechtsspruch weitreichende Folgen haben. Neben der Tatsache das Rauchen sowieso ein Diskussionspunkt geworden ist, sind regelmäßige Rauchpausen von Rauchern nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für die nicht-rauchenden Kollegen ein Problem.
Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vergleichbare Diskussionen umgehen? Ja !
Auch wenn es unmöglich ist, um alle Diskussionen bezüglichen diesen Themen zu umgehen, besteht die Möglichkeit die Chance auf vergleichbare Diskussionen zu verkleinern. In einem Bürohandbuch/Personalhandbuch/Reglement etc. können Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkrete Absprachen über den Privatgebrauch von zur Verfügung gestellter Elektronik, Kaffeepausen und Raucherpausen machen. Dabei ist von großer Wichtigkeit, dass der Arbeitgeber kontrolliert, ob diese Absprachen auch eingehalten werden. Wenn der Arbeitgeber dieses Reglement „verlottern“ lässt, hat er das Risiko, dass er seine Rechte verspielt. Der Arbeitnehmer kann sich nämlich dann auf gerechtfertigtes Vertrauen berufen.