Berater aufgepasst!

Das ungeborene Leben ist Parteiangehörigen der SGP heilig. So heilig, dass der SGP-Spitzenkandidat Van der Staaij einen Schwangerschaftsabbruch sogar nach einer Vergewaltigung verbieten will. Die gesamte niederländische Nation ist über ihn hergefallen.

Laut Van der Staaij ergibt sich aus Studien, dass man durch eine Vergewaltigung (fast) nicht schwanger werden kann. Er basiert diese Stellungnahme auf eine Studie aus dem Jahre 1984. Diese Studie ist jedoch nachweisbar überholt.

Neulich hat sich ein ähnlicher Disput in der amerikanischen Politik ergeben. Hat der Berater der SGP dies nicht womöglich nicht mitbekommen? Hätte er Van der Staaij denn nicht (besser) schützen müssen? Kann man in einem solchen Fall den Berater haftbar machen?

Das Arbeitsrecht ist in diesem Punkt übersichtlich. Wenn der Berater in einem lohnabhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, haftet er grundsätzlich nicht für den von seinem Arbeitgeber erlittenen Schaden. Dies wäre nur anders, wenn sich der Schaden auf Vorsatz zurückführen ließe oder wenn er sich über die Folgen im Klaren ist, die diese Beratung haben könnte.

Liegt ein Auftragsvertrag mit dem Berater vor, so ist die Norm anders. Häufig garantiert der Berater kein Ergebnis, sondern erteilt die Zusage, sich redlich zu bemühen. Die Frage erhebt sich dann, ob der Berater gehandelt hat, wie man es von einem ziemlich gewandten und angemessen handelnden Berater in den betreffenden Umständen erwarten darf. Wenn dem nicht so ist, so ist der Berater haftbar. Aber wie hoch ist dann der Schaden? Man kann ja keine Entschädigung für zwei Parlamentssitze fordern.

Sind Sie der Ansicht, dass jemand Sie falsch beraten hat, so wäre es vernünftig, dies mit dem Berater zu besprechen und gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten. Gelingt dies nicht, so können Sie erwägen, den Berater haftbar zu machen. Vergegenwärtigen Sie sich genau, mit welchem Rechtsberater Sie Kontakt aufnehmen!