Weiterarbeiten nach Pensionierung

Das Erreichen des Rentenalters ist für viele ein natürlicher Moment um mit der Arbeit zu stoppen. Weiterarbeiten ist in der Regel auch kein Problem, aber wie funktioniert das rechtlich?

Weiterarbeiten nach Erreichen des Rentenalters

Dass seit dem 1. Juli 2015 durch die Einführung des Gesetzes für Arbeit und Sicherheit viel im Arbeitsrecht verändert ist, ist inzwischen bekannt. Ein Punkt, der weniger oft diskutiert wird, aber der wohl einer der wichtigsten Punkte ist, ist dass die Regierung die Arbeitnehmer ermutigen möchte um nach Erreichen des Rentenalters weiter zu arbeiten. Der Gesetzgeber probiert schon ein paar Jahre die Regeln zu erleichtern, einschließlich der Steuervorschriften, aber mit dem Gesetz für Arbeit und Sicherheit und dem Gesetz Weiterarbeiten im Rentenalter (das zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist), ist die Position der älteren Arbeitnehmer noch weiter verbessert.

Kein Übergangsgeld

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in Dienst hat, der das Rentenalter erreicht und beschließt, seinen Dienstverband zu beenden, braucht er kein Übergansgeld zu zahlen.

Keine Kündigungsverbote

Das Gesetz für Arbeit und Sicherheit sieht ferner vor, dass die meisten Kündigungsverbote, einschließlich Krankheit und Mitgliedschaft oder Kandidatur für den Betriebsrat, nicht für die Kündigung im Rentenalter gelten. Die einzige Einschränkung ist, dass die Krankheit nicht der Grund für die Kündigung sein darf, obwohl dies für einen Mitarbeiter schwierig zu beweisen ist.

Krankheit und Wiedereingliederung

Der Arbeitgeber braucht den Lohn eines kranken Rentenempfängers nur bis zu 13 Wochen weiter zu zahlen (anstelle von 104 Wochen). Auch die Frist für die Wiedereingliederungsverpflichtungen und die Kündigungsfrist bei Krankheit ist auf 13 Wochen verkürzt. Die Wiedereingliederungsverpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber seinem kranken Mitarbeiter wurden weniger schwer. So ist die Verpflichtung passende Arbeit bei einen anderen Arbeitgeber zu suchen und die Verpflichtung einen Handlungsplan für ältere Arbeitnehmer auf zu stellen verfallen.

Keine Zustimmung des Gerichts oder Instituts für Arbeitnehmerversicherungen

Für eine solche Rentnerentlassung ist seit dem 1. Juli 2015 auch keine Zustimmung des Gerichtes oder Instituts für Arbeitnehmerversicherungen mehr nötig. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitsvertrag zum Erreichen aber auch nach Erreichen des Rentenalters zu kündigen (Artikel 7: 669 Absatz 4 BGB). Ein Arbeitgeber darf daher zum oder nach dem Erreichen des Rentenalters einmal Gebrauch machen von diesem Gesetz.

Bitte beachten Sie, dass dies nur für Verträge gilt, die vor dem Rentenalter abgeschlossen wurden. Hat der Arbeitgeber einmal von der Möglichkeit Gebrauch gemacht dem Arbeitnehmer zu kündigen und nimmt er diesen wieder in Dienst oder wird ein Arbeitnehmer erst nach Erreichen des Rentenalters in Dienst genommen, so gilt das normale Kündigungsrecht. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber die Zustimmung des Instituts für Arbeitnehmerversicherungen oder des Amtsgerichts (je nach Kündigungsgrund) für die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisses braucht.

Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist von einem Monat ist für Arbeitsverträge im Ruhestand Standard.

Weiterarbeiten ist kein Recht

Der Arbeitgeber muss dem Gesuch seines Arbeitnehmers, der nach Erreichen des Rentenalters noch in Dienst bleiben will, nicht nachkommen. Hat der Arbeitgeber keinen Platz für den älteren Arbeitnehmer, so kann er das Weiterarbeiten verweigern.

Stimulans

Arbeitgeber werden durch die genannten Maßnahmen ermutigt um ältere Arbeitnehmer weiter in Dienst zu halten. Die Verbindlichkeiten und Risiken für die Arbeitgeber werden deutlich weniger und auch steuerlich hat der Gesetzgeber allerlei Vorteile geschaffen sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Wenn Ihr Arbeitnehmer angibt nach Erreichen des Rentenalters weiter arbeiten zu wollen, ist dies also definitiv etwas, was Sie als Arbeitgeber in Betracht ziehen sollten.

Weitere Informationen

Haben Sie mit einer solchen Situation zu tun und wollen Sie hierzu eine konkrete Beratung, wenden Sie sich dann bitte an unsere Anwältin Frau Suzanne van Dijsseldonk.

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