Veränderungen im Arbeitslosengesetz

Seit dem 1. Juli 2015 sind einige Änderungen im Gesetz durchgeführt worden, die direkte Auswirkungen auf das Arbeitslosengesetz haben. Die wichtigsten Änderungen werden schrittweise in diesem Artikel beschrieben, sodass Sie wieder auf dem neusten Stand sind und wissen was Sie fortan berücksichtigen müssen.
Eintrittsbedingungen Arbeitslosengesetz
Inzwischen ist bekannt, dass ein Arbeitnehmer einen Arbeitsverlust von mindesten 5 Stunden oder mehr als die Hälfte seiner durchschnittlichen Wochenstundenzahl haben muss um Recht auf Arbeitslosengeld zu haben. Außerdem muss er verfügbar sein für bezahlte Arbeit. Der Arbeitnehmer darf außerdem nicht verhaltensbedingt arbeitslos sein und somit nicht selbst gekündigt haben und auch nicht aufgrund einer fristlosen Kündigung arbeitslos sein.
Aufhebungsvertrag
Zusammen einen Aufhebungsvertrag schließen ist möglich, wenn die richtige Formulierung gewählt wird. Lassen Sie dies immer durch einen Juristen überprüfen, denn es kann Auswirkungen auf Ihre Recht auf Arbeitslosengeld haben. Dass bei einem Aufhebungsvertrag eine fiktive Kündigungsfrist beachtet werden muss war schon bekannt. In diesem Punkt ist das Gesetz einigermaßen angepasst. Seit dem 1. Januar 2016 ist diese Problematik nämlich durch einen Ausschlussgrund des Artikels 9: 3 Arbeitslosengesetz geregelt, der besagt, dass während der (fiktiven) Kündigungsfrist das Recht auf Arbeitslosengeld verfällt.
Auswirkungen der (nicht-) Handhabung der fiktiven Kündigungsfrist
Vor dem 1. Januar 2016 hatte ein Mitarbeiter auch kein Recht auf Arbeitslosengeld während der (fiktiven) Kündigungsfrist. Hierbei begann das Recht auf Arbeitslosengeld, aber der Arbeitnehmer hatte während der Kündigungsfrist kein Recht auf eine tatsächliche Unterstützung. Die Gesamtlaufzeit der Arbeitslosengeldes wurde hiermit also verkürzt. Dies ist zum 1. Januar 2016 geändert. Während der (fiktiven) Kündigungsfrist wird das Recht auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen. Das bedeutet, dass das Recht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist beginnt. Hierdurch verlieren Sie kein Recht auf Arbeitslosengeld, sondern beginnt es später.
Der Begriff der geeignete Beschäftigung
Eine weitere Veränderung ist, dass der Begriff „geeignete Beschäftigung“ aus Artikel 24 Arbeitslosengesetz angepasst wurde. Er ist verschärft worden. Man muss sich eher mit "weniger" begnügen. In den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit gilt, dass geeignete Arbeit ist was so viel wie möglich anschließt bei der Arbeit, die man zuvor ausgeführt hat. Es sollte zu Ausbildungsniveau als auch Lohnniveau passen. Außerdem darf die Fahrzeit nicht länger als 2 Stunden pro Tag betragen, um es eine geeignete Beschäftigung nennen zu dürfen.
Nach 6 Monaten begnügen mit (viel) weniger
Nach 6 Monaten kann der Arbeitnehmer keine Rechte mehr von seinem Ausbildungs- oder Lohnniveau ableiten. Auch Arbeit unterhalb der
Sozialhilfe und Ausbildungsniveaus wird als geeignet erachtet. Auch die maximale Fahrzeit wird erhöht. Einer Höchstdauer von 3 Stunden pro Tag wird als angemessen erachtet und unter Umständen kann sogar verlangt werden, dass der Arbeitnehmer umzieht. Für diesen Fall gibt es allerdings Ausnahmen, wenn dies wegen sozialer, geistiger oder körperlicher Gründe nicht akzeptabel sein sollte. Hierbei muss vor allem gedacht werden an persönliche Situationen, wie zum Beispiel physische und psychische Verfassung, Familiensituation etc.
Einkommensverrechnung: 70% statt 100%
Gute Nachrichten gibt es in Bezug auf die Einkommensverrechung. Angenommen, ein Arbeitnehmer findet einen Job während er Arbeitslosengeld bekommt, dann wurden diese Einkünfte bisher vollständig von dem Arbeitslosengeld abgezogen. Dies stimulierte allerdings niemanden um Arbeit zu suchen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dies geändert. Ab dem 1. Januar 2016 gilt, dass nicht das gesamte Einkommen, sondern nur 70% davon von dem Arbeitslosengeld abgezogen wird. Es lohnt sich also für 30% zu arbeiten. Dies gilt bis Sie mindestens 87,5% des bisherigen Einkommens verdienen. Ab diesem Moment werden Sie nicht mehr als arbeitslos angesehen und das Arbeitslosengeld erlischt.
Verkürzung der Dauer von 38 Monate auf maximal 24 Monate
Die Dauer des Arbeitslosengeldes wird erheblich verkürzt. Mit Einführung zum 1. Januar 2016 wird die maximale Dauer von maximal 38 auf maximal 24 Monaten schrittweise reduziert. Letzteres wird am 1. April 2019 erreicht werden. Jedes Quartal wird die maximale Arbeitslosengelddauer um einen Monat verkürzt, bis die Reduktion auf 24 Monate erreicht wurde. Bestehende Arbeitslosengeldrechte werden jedoch beibehalten.
Arbeitslosigkeit und befristete Verträge: die Bedeutsamkeit der vorzeitigen Kündigungsklausel
Schließlich möchte ich Sie noch auf das Arbeitslosengeld bei befristeten Verträgen hinweisen. Neu im Gesetz ist nämlich auch, dass man kein Recht mehr auf Arbeitslosengeld hat, wenn ein befristeter Vertrag ohne zwischenzeitige Kündigungsklausel vor dem Vertragsende beendet wird. Dies gilt für die restliche Vertragslaufzeit.
Angenommen, Sie bekommen einen Konflikt mit Ihrem Arbeitgeber und entscheiden sich, einen befristeten Vertrag, der erst in einiger Zeit ablaufen würde, schon früher in Rücksprache zu beenden. Wo ich bereits angegeben habe, dass eine Feststellungsvereinbarung mit der richtigen Formulierung in einem solchen Fall genügen würde, gilt das nicht für einen befristeten Arbeitsvertrag ohne vorzeitige Kündigungsklausel. So eine Klausel gibt an, dass ein befristeter Vertrag auch vorzeitig beendet werden kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Eine solche vorzeitige Kündigungsklausel ist also vor allem für Arbeitnehmer wichtiger geworden. Bitte berücksichtigen Sie dies bei dem Aufstellen eines Arbeitsvertrages. Haben Sie dies nicht getan und würden Sie hier gerne durch gegenseitige Rücksprache herauskommen, dann kann es ratsam sein um (auf die richtige Weise) zwischenzeitig eine vorzeitige Kündigungsklausel auf zu stellen.
Fragen?
Haben Sie weitere Fragen zu den genannten Änderungen oder möchten Sie Hilfe bei dem Aufstellen eines Arbeitsvertrages und/oder Feststellungsvereinbarung, worin vorangegangenes berücksichtigt wird, nehmen Sie dann bitte Kontakt auf mit unserer Anwältin Suzanne van Dijsseldonk von SMART Advocaten.