Ungleichbehandlung wegen chronischer Krankheit verboten
Diskriminierung wegen einer chronischen Krankheit oder Behinderung ist per Gesetz verboten. Dazu ist das Gleichbehandlungsgesetz (WGB) erweitert. Jeder, der sich wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit im Arbeitsbereich, im freien Beruf, im Berufsunterricht oder in den öffentlichen Verkehrsmitteln ungleich behandelt fühlt, kann das WGB in Anspruch nehmen. Die Gleichbehandlungskommission (CGB) nimmt auch diesbezügliche Beschwerden entgegen.
Es ist gesetzlich verboten, einen mittelbaren oder unmittelbaren Unterschied aufgrund einer Behinderung oder chronischen Krankheit u.a. im Arbeitsumfeld zu machen. Unter Arbeit fallen gemäß dem neuen Gesetz die Anwerbung und Auswahl, der Abschluss eines Arbeitsvertrages, die Kündigung, die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbedingungen, die Beförderung und Ausbildung. Der Arbeitgeber hat aber nach wie vor ausdrücklich die Freiheit, den geeignetsten Bewerber auszuwählen. Nur in einigen wenigen Fällen ist eine Unterscheidung zulässig. In erster Linie in der Situation, wo das Sicherheits- und Gesundheitsrisiko für den Behinderten und andere Beteiligte zu groß ist. In zweiter Linie dürfen für Behinderte oder chronisch Erkrankte Sondervorkehrungen getroffen werden, wie z.B. ein spezieller Parkplatz. Fernerhin sind auch Maßnahmen erlaubt, die auf ‘positive Schritte’ oder aber Vorzugspolitik gerichtet sind.
Manchmal ist es erforderlich, eine Anpassung vorzunehmen, so dass sich Behinderte oder chronisch Erkrankte gleichwertig an der Arbeit bzw. am Unterricht beteiligen können. Dabei kann es sich sowohl um materielle wie immaterielle Anpassungen handeln (z.B. das Entfernen von Schwellen oder eine Anpassung der Arbeitszeit). Anpassungen dürfen keine ‘unangemessene Belastung’ für die Betreffenden, häufig den Arbeitgeber, darstellen. Die Gleichbehandlungskommission hat angekündigt, daher in jeder ihr vorgelegten Sache die Interessen der Organisation oder Einrichtung einerseits und die des Behinderten oder des chronisch Erkrankten andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei wird die CGB auch Faktoren wie den Umfang der Organisation oder Einrichtung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen.
Kommentar
Die Wiedereingliederung von Arbeitsbehinderten in den Arbeitsprozess ist unverkennbar ein brandaktuelles Thema. Der Gesetzgeber setzt alles daran, auf verschiedenerlei Gesetzesebenen die Wiedereingliederung von arbeitsunfähigen Arbeitnehmern zu fördern. Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer, der sich ungerecht von seinem Arbeitgeber behandelt fühlt, kann - gestützt auf diese Gesetzesanpassung - mit guten Chancen auf Erfolg eine Beschwerde gegen seinen Arbeitgeber bei der CGB einreichen. In der Praxis hat sich mittlerweile gezeigt, dass sich die Urteile der CGB häufig vernichtend für den Arbeitgeber auswirken und dass das Amtsgericht in seinem Urteil diese in weitaus den meisten Fällen berücksichtigen wird. Ein vernichtendes Urteil der Gleichbehandlungskommission kann zu einer beträchtlich höheren Entschädigung bei z.B. der Beendigung des Arbeitsvertrages führen.