Unberechtigter Lohnsanktion

Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht um über 104 Wochen dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer Lohn zu zahlen. Während dieser Zeit dürfen Sie den Arbeitnehmer im Prinzip nicht feuern und Sie sind verpflichtet sich ausreichend zu engagieren um den Arbeitnehmer wieder in das Unternehmen zu integrieren. Das Ziel muss nämlich sein, dass der Arbeitnehmer wieder seine Beschäftigungen aufnimmt. Wenn schon nicht in Ihrem Betrieb, dann wenigstens in einem anderen.
Beurteilung der Wiedereingliederungsmaßnahmen
Nach 104 Wochen bewertet das UWV ihre Wiedereingliederungsmaßnahmen. Sollte das Ergebnis sein, dass Ihr Engagement zur Wiedereingliederung nicht ausreichend gewesen ist, kann das UWV Sanktionen auflegen.
Die Sanktion
Die Sanktion kann sein, dass für mindestens weitere 52 Wochen extra Gehalt an den Arbeitnehmer gezahlt werden muss. In diesem Fall müssen Sie als Arbeitgeber also für insgesamt 3 Jahre den Lohn ausbezahlen. Auch das Kündigungsverbot auf Grund von Krankheit bleibt für diese Periode bestehen. Sie
müssen sich weiter für die Wiedereingliederung engagieren und sind mit der Verpflichtung belastet, eine neue Funktion für den Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb oder einen anderen Betrieb zu finden.
Beschwerde und Berufung
Gegen die Entscheidung des UWV um Ihnen eine Sanktion aufzuerlegen, können Sie Beschwerde oder Berufung einlegen. Hieraus kann resultieren, dass Ihnen die Lohnsanktion zu Unrecht auferlegt wurde. In diesem Fall erleiden sie Schaden als Folge eines Fehlers des UWV.
Haftbarkeit des UWV für unberechtigte Lohnsanktionen
Aus aktueller Rechtssprechung ergibt sich, dass sie als Arbeitgeber das UWV für eine unberechtigte Lohnsanktion ansprechen können und auch Schadenersatz einfordern können.
Falls Sie als Arbeitgeber im dritten Jahr der Krankheit Lohnzahlungen verrichtet haben und im Nachhinein sich ergeben hat, dass sie dazu nicht verpflichtet waren und sie Kosten im Rahmen der Wiedereingliederungsverplichtung gemacht haben, können Sie diese Kosten vom UWV erstattet bekommen.
Zum Schluss
Haben Sie als Arbeitgeber mit einer vergleichbaren Situation zu tuen, wurde Ihnen eine Lohnsanktion auferlegt und Sie möchten hiergegen eine Beschwerde einlegen oder ist im Nachhinein aufgefallen, dass die Lohnsanktion unberechtigt war und sie haben hierdurch Schaden erlitten, den sie durch das UWV erstattet haben möchten? Nehmen Sie dann mit mr. Suzanne van Dijsseldonk Kontakt auf. Sie wird Ihnen erzählen, welche Möglichkeiten sie diesbezüglich haben.