Ausfall durch Krankheit

Wenn Sie als Arbeitnehmer längere Zeit erkrankt sind, zum Beispiel wegen Burnout, Rückenbeschwerden, Berufskrankheit oder Arbeitsunfall, wird Ihre Ausführungsinstanz zweifellos regelmäßig im Einvernehmen mit Ihnen (und dem zuständigen Arbeitsschutzamt) darüber beratschlagen, ob eine Wiedereingliederung möglich ist. An dieser Beratschlagung wird diese Instanz auch den Arbeitgeber teilnehmen lassen. Im Frühjahr 2002 ist das sogenannte verbesserte Pförtnergesetz (Wet verbetering Poortwachter) in Kraft getreten, das am 1. Januar 2004 noch weiter verschärft worden ist. Dieses Gesetz verpflichtet sowohl den Arbeitnehmer wie den Arbeitgeber dazu, sich so viel wie möglich um eine Wiederaufnahme der Tätigkeit zu bemühen. Künftig steht das Ausmaß im Mittelpunkt, in dem der Arbeitnehmer trotz seiner Beschränkungen allerdings noch wohl für die Durchführung von Tätigkeiten geeignet ist.

Werden diese Wiedereingliederungsversuche nicht oder nur ungenügend unternommen, so werden rechtliche Folgen damit einhergehen, so wie ein Gehaltsabzug, eine vollständige oder teilweise Verweigerung einer Leistung oder die Verpflichtung für den Arbeitgeber, das Gehalt des erkrankten Arbeitnehmers länger als üblich fortzuzahlen.

Im vorigen Jahrzehnt sind bereits richterliche Entscheidungen ergangen, aus denen sich ergab, dass ein Arbeitgeber verpflichtet ist, einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, falls möglich, eine passende Tätigkeit anzubieten. Ist diese passende Tätigkeit nicht vorhanden, so hat der Arbeitgeber diesen Umstand bei dem Antrag auf eine Kündigungsgenehmigung zu begründen und nachzuweisen.

Mittlerweile ist in der Rechtsprechung und Gesetzgebung ausgemacht, dass die anzubietende Arbeit nicht unbedingt auf der gleichen Ebene angesiedelt sein soll als auf der Ebene, worauf der Arbeitnehmer vor seiner Arbeitsunfähigkeit tätig war. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sämtliche angebotenen Arbeiten, zu deren Verrichtung er angemessenerweise wohl in der Lage ist, zu akzeptieren.

Dieser Ausgangspunkt bringt mit sich, dass der Arbeitgeber einen Konflikt häufig lösen (oder aber verschärfen) kann, indem dem Arbeitnehmer auf jeden Fall eine passende Tätigkeit angeboten wird. Ist der Arbeitnehmer wegen eines Arbeitskonfliktes arbeitsunfähig, so wird er dennoch bald Farbe bekennen müssen.

Die Wiedereingliederung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitsschutzamt und der Ausführungsinstanz. Der betreffende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer braucht sich jedoch nicht mit allem zu begnügen, was sich das Arbeitsschutzamt oder die Ausführungsinstanz haben einfallen lassen. Im Zweifelsfall können die Entscheidungen dieser Instanzen geprüft werden. Angesichts ärztlicher Befunde ist z.B. meistens eine Zweitmeinung (Second Opinion) möglich. Über die Beurteilung des Ausmaßes der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers darf sich der Arbeitgeber als direkter Beteiligter auch beschweren und Berufung einlegen. Die Inanspruchnahme der richtigen Verfahren ist jedoch ein verwaltungsrechtliches Minenfeld.

Weitere Informationen zum verbesserten Pförtnergesetz und zum Wiedereingliederungsplan finden Sie auf der Website der Ausführungsinstanzen. Von dieser Website lassen sich auch praktische Hilfsmittel, wie Formulare und Anleitungen, herunterladen. Sie haben Zugriff auf diese Website, indem Sie auf hier klicken. Ihr Browser wird die Website separat öffnen, so dass Sie einfach wieder zur dieser Website zurückkehren können.