Alkoholabhängigkeit

"Einer meiner Mitarbeiter, der bereits seit mehr als 10 Jahren in meiner Firma tätig ist, frönt gerne dem Alkohol. Seit er vor einigen Jahren geschieden ist, vernachlässigt er sich selbst. Er ist mehrmals unentschuldigt von der Arbeit ferngeblieben, kommt häufig zu spät, sieht ungepflegt aus, schaltet auf stur und stinkt fast immer – auch in der Gegenwart von Kunden – nach Alkohol. Ich habe ihm neulich eine letzte Verwarnung erteilt. Jetzt versäumt er die Arbeit wieder ohne triftigen Grund. Sein Vater hat ihn bei mir krankgemeldet, aber nach einigem Drängen scheint Alkoholmissbrauch der wirkliche Grund zu sein. Kann ich ihn ohne Probleme entlassen?"

Auf diese Frage lässt sich nicht ohne weiteres eine eindeutige Antwort geben. Es gilt in solchen Fällen, Vorsicht walten zu lassen. Zunächst wird das Gericht feststellen wollen, dass kein gelegentlicher Alkoholgenuss vorliegt. Wenn Sie bei Ihrem Mitarbeiter ab und zu einen Alkoholgeruch gerochen haben oder gesehen haben, dass Ihr Mitarbeiter während der Arbeit trinkt, wird dies ausweislich einiger Gerichtsurteile an sich nicht ausreichen. Auch ist es schwierig, Folgen mit Alkoholmissbrauch in Verbindung zu bringen, wenn sich solches außerhalb der Arbeitszeit abspielt, beispielsweise wenn Ihr Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit betrunken herumfährt, auch wenn er dies in einem von Ihnen zur Verfügung gestellten Firmenwagen macht. Es soll dagegen struktureller Alkoholmissbrauch vorliegen, der Ihren Mitarbeiter daran hindert, auf zufriedenstellende Weise bei der Arbeit zu funktionieren.

Gescheiterte Versuche

Eine Beendigung wird in der Regel erst als unvermeidlich beurteilt, wenn sich feststellen lässt, dass gut gemeinte Versuche, den alkoholsüchtigen Mitarbeiter behandeln zu lassen, gescheitert sind. Denn gut gemeinte Versuche, den alkoholabhängigen Mitarbeiter von seiner Sucht zu befreien, werden in erster Linie von Ihnen erwartet. Obwohl es allerdings sehr fraglich ist, ob Alkoholsucht eine Krankheit ist, gehen die meisten Gerichte wohl in dieser Weise damit um, namentlich wenn der alkoholsüchtige Mitarbeiter eine sogenannte Antabus- oder Refusalkur unter ärztlicher Kontrolle macht. Es empfiehlt sich daher, die Gehaltsfortzahlung erst aufzuschieben und einem Mitarbeiter damit einen kräftigen Schuss vor den Bug zu verpassen, sobald sich herausstellt, dass sich der süchtige Mitarbeiter weigert, sich einer Behandlung zu unterziehen.

Wenn eine solche eindringliche Verwarnung nicht dazu führt, dass der Mitarbeiter sein beanstandetes Verhalten ändert oder beendet, steht es Ihnen frei, den Arbeitsvertrag mit Ihrem unwilligen Mitarbeiter auf eine effektive Weise zu beenden. Dies ist einerseits möglich, indem eine fristlose Kündigung erwirkt wird oder indem beim Amtsgericht beantragt wird, den Arbeitsvertrag aus “dringendem” Grund aufzulösen. Die letztere Möglichkeit verdient in der Regel den Vorzug, weil damit kurzfristig ohne allzu viele finanzielle Risiken eine endgültige richterliche Gewissheit über die Richtigkeit der von Ihnen gewählten Maßnahme erlangt werden kann. Es gibt

massenweise Beispiele für Gerichtsurteile, aus denen hervorgeht, dass ein richterliches Einverständnis zu einer solchen Beendigung ohne Vergütung vorliegt. In einem einzelnen Fall hat sich ein Richter wohl dazu entschieden, dem Arbeitnehmer eine Vergütung zu gewähren, nämlich für die Periode, während derer er seiner Arbeit wohl ordnungsgemäß nachgegangen war. In Anbetracht der übrigen veröffentlichten richterlichen Entscheidungen sieht es jedoch danach aus, dass der besagte Richter mit dieser Auffassung allein steht.

Kein Vorwurf erforderlich

In der Vergangenheit wurde langwierig über die Frage prozessiert, ob für eine fristlose Entlassung zugleich erforderlich sein sollte, dass dem Arbeitnehmer sein Verhalten zum Vorwurf gemacht werden kann. Im Jahre 2000 hat der Hohe Rat entschieden, dass eine fristlose Entlassung auch erfolgen kann, ohne dass ein Vorwurf vorliegt. Es betraf den Fall eines Arbeitnehmers, der wegen Trunkenheit nicht in der Lage war, seine Arbeit zu verrichten. Er führte an, sein exzessiver Alkoholmissbrauch sei die Folge einer Krankheit, nämlich depressive Beschwerden und ihm könne daraus kein Vorwurf gemacht werden. Der Hohe Rat hob jedoch hervor, dass für eine fristlose Entlassung als Kriterium gilt, dass “Taten, Eigenschaften oder Handlungen des Arbeitnehmers” vorliegen müssen, die zur Folge haben, dass “dem Arbeitgeber zumutbarerweise nicht abverlangt werden könne, dass der Arbeitsvertrag fortbestehen würde". Daher ist es nicht erforderlich, dass dem Arbeitnehmer seine Handlungen zum Vorwurf gemacht werden sollen.

In Ihrem Fall scheint keine Rede von einem Mitarbeiter mit gelegentlichem Alkoholverzehr zu sein. Nicht nur haben Sie ihn regelmäßig mit einer Alkoholfahne erwischt, es nimmt offensichtlich auch Einfluss auf das Funktionieren desselben. Sie sagen, sie hätten ihm eine letzte Verwarnung gegeben. In Ihrem Fall rate ich dazu, zuerst noch einmal den Versuch zu unternehmen, ihn zu einer Entziehungskur zu bewegen, um sich von seiner Alkoholsucht zu befreien. Das Gericht kann dann erkennen, dass es Ihnen nicht an guten Absichten gefehlt hat. Verweigert der Mitarbeiter diese Kur oder zeigt diese Kur keine Wirkung, so können Sie die Gehaltszahlungen aufschieben. Wenn auch das nicht hilft, können Sie beim Amtsgericht beantragen, den Arbeitsvertrag aus dringendem Grund aufzulösen. Wenn Sie ausschließlich einen dringenden Grund als Grundlage für die Auflösung anführen, darf das Amtsgericht bei Stattgabe keine Vergütung gewähren.

Ist Alkoholsucht eine Krankheit?

Der Begriff 'Krankheit' ist nicht im Gesetz definiert. Wohl haben sich die Gerichte bemüht, dies zu definieren. Aus verschiedenerlei Gerichtsurteilen geht hervor, dass der versicherte Arbeitnehmer kraft des Krankengeldgesetzes bei Unfähigkeit zur Verrichtung der Arbeit Krankengeld beanspruchen kann, wenn eine "direkte und objektiv ärztlich festzustellende Krankheitsfolge" vorliegt. Dass Alkoholabhängigkeit als eine Krankheit zu betrachten ist, lässt sich nicht aus dem Gesetz oder der Rechtsprechung herleiten. Wohl betrachten die meisten Richter eine Krankenhausaufnahme, die darauf gerichtet ist, eine Antabus-Kur oder Refusalkur zu machen, als eine Arbeitsunfähigkeit, die zum Bezug von Krankengeld berechtigt. Daraus kann hergeleitet werden, dass Kranksein ausschließlich infolge von exzessivem Alkoholgenuss nicht schnell als solche angesehen wird und Ihnen somit das Recht gewährt, Ihre Verpflichtung zur Lohnfortzahlung aufzuschieben.