Personalreglements

In der letzten Zeit werde ich regelmäßig von Arbeitgebern kontaktiert, die mich bitten ein Personalhandbuch aufzustellen. Ich freue mich, dass immer mehr Arbeitgeber die Wichtigkeit hierin sehen. In einem Arbeitsvertrag kann schließlich nicht alles geregelt werden.

Was muss ein Arbeitgeber regeln?

Arbeitnehmer verlangen ein bestimmtes Verhalten von Ihren Arbeitnehmern während der Arbeit und wollen gerne Regeln zusammenfassen, die beschreiben, in welchen Situationen (Krankheit, Streit mit Kollegen etc.) sich die Arbeitnehmer wie verhalten sollen. Ein Personalhandbuch ist hier perfekt für geeignet und kann dafür sorgen, dass Arbeitgeber konkrete Regeln aufstellen, die auf die Betriebsführung gerichtet sind. Wenn diese Regeln dann übertreten werden, kann der Arbeitgeber schnell verdeutlichen, dass eine Kündigung (fristlos oder nicht) angebracht ist.

Wichtigkeit einer Personalregelung

Um die Wichtigkeit eines solchen Personalbuchs zu verdeutlichen, werde ich zwei Beispiele aus der Rechtssprechung erläutern.

In dem ersten Rechtsspruch des Gerichts Gelderland entdeckte ein Arbeitgeber, dass einer seiner Mitarbeiter einen Datenbestand mit Informationen über Kandidaten (der Arbeitgeber beschäftigte sich mit Arbeitsvermittlung) nach sich selbst geschickt hatte. Der Arbeitgeber hat dies für unzulässig gehalten und einen Prozess gestarten, in welchem er den Richter gebeten hat, dieses Verhalten für unrechtmäßig zu deklarieren. Der Arbeitgeber gab an, dass er von Zuhause arbeiten würde und dass es dabei notwendig sei, den Bestand sich selbst zu zumailen. Der Arbeitgeber war überzeugt, dass dies nicht könne. Er hatte Angst, dass die Liste durch Dritte gebraucht werden würde oder, dass sie schon von Dritten genutzt werde.

Kein Beweis für einen unrechtmäßigen Gebrauch

In dieser Frage entschied der Richter, dass es nicht bewiesen werden könne und ist, dass der Bestand tatsächlich außerhalb der eigenen Betriebsaktivität benutzt sei. Wenn der Arbeitgeber überhaupt nicht gewollt hätte, dass der Bestand über die private Mail-Adresse versendet wird, hätte er hierüber Regeln z.B. in einem Personalhandbuch festlegen müssen. Da der Arbeitgeber dies in diesem Fall nicht getan hat, konnte keine unrechtmäßige Handlung des Arbeitnehmers festgestellt werden.

Wenn es Regeln gibt, bekommt der Arbeitgeber auch Recht beim Gericht

In einem Rechtsspruch des Gerichtes in Amsterdam hatte ein Arbeitgeber wohl deutliche Regeln hierüber aufgestellt und Maßnahmen diesbezüglich getroffen. Dies hat letztendlich dafür gesorgt, dass er Recht bekommen hat.

Strenge Verhaltensregeln

Es ging hier um einen Mitarbeiter eines Krankenhauses, der verpflichtet war einen Verhaltenskodex zu unterzeichnen. In diesem war aufgenommen, dass der Arbeitnehmer seine Stelle nicht benutzen durfte um etwas für seine eigene Familie oder Freunde zu regeln. Es wurde eine strikte Datenführung und Kontrolle gehandhabt, da es um medizinische Daten und Informationen ging. Der Arbeitgeber konnte alle Daten und Informationen einsehen. Bei einem Einsehen dieser Daten erschien ein Fenster, welches fragte, ob für einen medizinischen oder verwaltungstechnischen Grund die Datenführung eingesehen wird. Nur beim beantwortet mit „Ja" war eine Einsicht durch die betreffende Person möglich.

Einsicht in Familienakte

Eine Arbeitgeberin schien in Streit mit dem Verhaltenskodex gehandelt zu haben, da sie die medizinische Akte ihres drogenabhängigen Halbbruders eingesehen hatte und hiergegen eine Klage eingereicht hatte.

Eindeutige Regeln

Gerade weil der Arbeitgeber einen Verhaltenskodex aufgestellt hat und der Arbeitnehmer noch extra durch das Fragefenster vor der Einsicht zu einer deutlichen Entscheiden bewegt wurde, hielt das Gericht die fristlose Kündigung für zulässig.

Weitere Informationen

Die erläuterten Rechtssprüche zeigen, wie groß die Wichtigkeit von aufgestellten Regeln ist. Wollen Sie wissen, ob für Ihren Betrieb ein solches Personalreglement, Protokoll oder Kodex eine Lösung darstellt? Nehmen Sie dann Kontakt mit unserer Anwältin mr. Suzanne van Dijsseldonk auf.