Diskriminierung

Beeinflusst durch europäische Regeln bekommt das Niederländische Grundgesetz gegen Diskriminierung immer mehr Form. Obwohl Diskriminierung nicht die erste Wahl zu sein scheint um ein Gerichtsverfahren zu beginnen, finden immer mehr Privatpersonen ihren Weg zum Rat der Menschen Rechte, wo Sie die Frage vorlegen, ob es sich um eine rechtswidrige Unterscheidung aufgrund einer der genannten Gründe handelt.

Überbrückungsgeld nur noch für ältere Menschen .... rechtswidrige Unterscheidung?

Ebenso ein Förderverein für Heilkunde, der eine Änderung ihrer Arbeitsbedingungen durchsetzen wollte. Früher galt nämlich für all ihre Mitarbeiter eine Überbrückungsgeldregelung, unter der die Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Recht hatten auf Überbrückungsgeld. Der Verein kommt zum 1 Januar 2009 mit einer neuen Regelung der Arbeitsbedingungen, die die Überbrückungsgeldregelung abschafft, jedoch mit einer Ausnahme für Mitarbeiter, die am 1 Januar 2009 52 Jahre oder älter waren. Sie behalten ihr Recht auf Überbrückungsgeld. Die Frage, die sich stellt ist, ob es sich hierbei um rechtswidrige Unterscheidung aufgrund des Alters handelt.

Gleichbehandlungsgesetz

Das Gleichbehandlungsgesetz Alter bei Arbeit sieht vor, dass Unterscheidung aufgrund des Alters bei der Feststellung der Arbeitsbedingungen verboten ist. Überbrückungsgeld ist eine Arbeitsbedingung und daher kann die Anfrage geprüft werden.

Legitim, angemessen und notwendig

Auf der Grundlage des Gesetzes und der danach entwickelten Rechtsprechungen ist Unterscheidung aufgrund von Alter nur zulässig, wenn die Unterscheidung objektiv gerechtfertigt ist durch einen legitimen Zweck und die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks auch angemessen und notwendig sind.

Legitimer Zweck?

Der Rat prüft zunächst, ob es sich um einen legitimen Zweck handelt. Der Förderverein gibt an, dass der Zweck der Regelung ist um ältere Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit extra zu schützen, wo sie jetzt eine schlechtere Position auf dem Arbeitsmarkt haben und die Chance einen neuen Arbeitsplatz zu finden kleiner ist als für einen jungen Arbeitnehmer. Es scheint sich also um einen schwerwiegenden Zweck zu handeln ohne, dass die Absicht der Regelung diskriminierend ist.

Angemessen?

Die zweite Frage, die beantwortet werden muss ist, ob das Mittel angemessen ist. Das ist der Fall, so der Rat. Ältere Arbeitnehmer werden immerhin mehr geschützt als jüngere Arbeitnehmer.

Notwendig?

Aber es muss noch eine dritte Frage beantwortet werden und das ist, ob die Unterscheidung notwendig ist um Arbeitnehmer zu schützen. Mit anderen Worten: kann dieser Schutz nicht auf eine andere Weise erreicht werden wobei kein oder weniger einschneidend unterschieden werden muss. Der Rat sah diese Möglichkeit nicht und auch ich kann auch nicht sagen, dass eine andere Regelung weniger einschneidend gewesen wäre.

Verhältnismäßig?

Schließlich muss noch die Frage gestellt werden, ob das Mittel auch verhältnismäßig ist. Steht es also im Verhältnis zum Zweck, der mit der Regelung erreicht werden will? Dabei wird nach der konkreten Situation des Unternehmens geschaut. Eine Studie zeigt, dass nur 15 Mitarbeiter bei einer Kündigung noch Recht hätten auf ein Überbrückungsgeld wegen ihres Alters. Verschwinden diese Menschen aus dem Blickfeld oder gehen sie in den Ruhestand? Wenn diese aus dem Dienst träten oder in den Ruhestand gingen, dann hätte niemand mehr Recht auf Überbrückungsgeld und wären die Arbeitsbedingungen in diesem Punkt für alle gleich. Hierdurch handelt es sich nur um eine sehr kleine Gruppe und ist keine Rede von Unverhältnismäßigkeit. Dies kann anders sein wenn 2 oder 3 Jüngere in dem Unternehmen betroffen sind weil 95% der Arbeitnehmer zu dieser höheren Altersgruppe gehören.

Dieses Urteil gibt einen guten Einblick in die Art und Weise wie ein Fall von möglicher Diskriminierung behandelt wird. Und es kommt leider häufiger vor, als Sie vielleicht denken.

Zum Beispiel kommt Diskriminierung aufgrund des Alters (Altersentlassung mit 57 als Pilot, kein Übergangsgeld für junge Menschen und Rentner), Geschlechts (nicht eingestellt werden oder keine Vertragsverlängerung während der Schwangerschaft, schlechtere Arbeitsbedingungen für Teilzeitbeschäftigte) oder einer Behinderung (Übergewicht und arbeiten in der Kinderbetreuung) noch regelmäßig vor.

Sie können etwas dagegen tun. Sie können nicht nur den Rat der Menschen Rechte um ein Urteil bitten, sondern auch die Widerherstellung des Arbeitsverhältnisses oder eine Entschädigung durch das Amtsgericht ist möglich. Denken Sie, dass Sie in Ihrer Arbeitssituation mit Diskriminierung zu tun haben und wollen Sie hierüber mehr Informationen, nehmen Sie dann bitte Kontakt auf mit unserer Anwältin Suzanne van Dijsseldonk von SMART Advocaten.