Auftragsvertrag

Ein Auftragsvertrag ist ein Vertrag, wobei vereinbart wird, dass die eine Partei zugunsten der anderen Partei Tätigkeiten verrichtet. Das Gesetz hebt dabei ausdrücklich hervor, dass es sich dann um Tätigkeiten handeln soll, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages durchgeführt werden und dass es keine Arbeiten betreffen soll, wobei Sachen gegenständlicher Natur erschaffen werden, wobei Sachen aufbewahrt werden, wobei es um Veröffentlichungen geht oder aber um die Beförderung von Personen oder Sachen. Der Grund dafür ist, dass für solche Situationen spezifisch daran ausgerichtete Regelungen erfasst worden sind. Juristen bezeichnen dies als Sonderverträge, die ihre eigenen Bestimmungen aufweisen, von denen manchmal wohl und manchmal nicht abgewichen werden darf.

Das klassische Beispiel für einen Auftragsvertrag ist der Auftrag, der an einen Wirtschaftsprüfer, einen Rechtsanwalt oder einen Notar erteilt wird.

Weitere Unklarheiten ergeben sich, wenn mit einem Selbstständigen ohne Personal (ZZP-er) gearbeitet wird, der wenig Auftraggeber hat. Verrichtet jemand für einen anderen eine Arbeit und entspricht diese Situation der Beschreibung eines Arbeitsvertrages, so liegt ein Arbeitsvertrag vor! Es spielt dann keine Rolle, ob über dem Vertrag mit großen Kapitalbuchstaben ein Auftragsvertrag angegeben ist.

Mit Arbeitsverträgen gehen viele obligatorische Verpflichtungen für Arbeitgeber einher, die als Schutz für die Arbeitnehmer gedacht sind. Aus diesem Grunde ist der Unterschied zwischen einem Selbständigen ohne Personal und einem Arbeitnehmer in juristischem und manchmal auch finanziellem Sinne sehr groß. Die Hauptregel besteht darin, dass ein Auftragsvertrag jederzeit gekündigt werden kann. Wenn Sie dies nicht möchten, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren und dies ist nur möglich, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist. Der Verbraucher-Auftraggeber erhält zusätzlichen Schutz.

Bei einem Arbeitsvertrag gilt, dass der Arbeitsvertrag aufgrund des Arbeitnehmerschutzes nur in einer beschränkten Anzahl von Weisen beendet werden kann. Dies bedeutet in der Praxis, dass es viel teurer ist, sich von einem Arbeitnehmer zu verabschieden denn von einem Auftragnehmer. Aus diesem Grund ist es dem Gericht ein Leichtes, einen Vertrag zu durchschauen, der sich selbst Auftragsvertrag nennt. Wenn das Gericht glaubt, es liege ein Arbeitsvertrag vor, so ist es ein Arbeitsvertrag.

Bedeutende Unterschiede zum Arbeitsvertrag sind die, dass zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer ein Machtsverhältnis vorliegt und dass bei einem Auftragsvertrag lediglich Anweisungen angesichts der Durchführung eines Auftrags erteilt werden können, während der Auftragnehmer ihn dann anschließend selbstständig auf eine von ihm selbst zu bestimmende Weise durchführt. Dieser Unterschied ist in der Praxis nicht immer deutlich. Gibt es mehrere Auftraggeber, so wird weniger schnell ein Arbeitsvertrag vorausgesetzt werden. Aber zum Schutz der Arbeitnehmer sind im Gesetz einige Beweisvermutungen vorgesehen, auf deren Grundlage schon bald vorausgesetzt werden wird, dass es einen