Arbeitgebershaftung

Die Anzahl der Selbstständigen ohne Personal (niederländisch: ZZP'er) hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Für Arbeitgeber ergeben sich hieraus nicht nur mehr Chancen, sondern auch mehr Verantwortlichkeit. So haften Sie als Arbeitgeber beispielsweise für Schäden, die der Selbstständige verursacht hat. Seit dem Jahr 2012 können (nicht alle, aber einige) selbstständige ihren Arbeitgeber auch verklagen für erlitten Schäden aufgrund von Arbeitsunfällen.

Artikel 7:658 BW

Der Arbeitgeber haftet aufgrund von Artikel 7:658 Absatz 1 und 2 BW für Schäden, die der Arbeitnehmer in der Ausübung seiner Tätigkeiten für den Arbeitgeber erleidet. Der Arbeitgeber kann der Haftung entgehen, wenn er nachweisen kann, dass er allen ihm obliegenden Sorgfaltspflichten entsprochen hat oder dass der Schaden zu einem großen Teil die Folge absichtlichen Handelns oder fahrlässigen Verhaltens von Seiten des Arbeitnehmers war.

Im Zusammenhang mit dem Gesetz Flexibilität und Sicherheit wurde dieser Artikel um eine Bestimmung ergänzt. Aufgrund dieses vierten Absatzes gilt die Arbeitgeberhaftung auch dann, wenn der Arbeitgeber in der Ausübung seines Berufs oder als Vertreter seines Unternehmens Arbeit durch eine Person verrichten lässt, mit der er keinen Arbeitsvertrag eingegangen ist, wie zum Beispiel Zeitarbeitskräfte und entsendete Arbeitnehmer. In den vergangenen Jahren wurde deutlich, dass auch Ehrenamtliche Mitarbeiter und Praktikanten unter die Reichweite von 7:658 Absatz 4 BW fallen.

Das Allspan-Urteil

Hingegen war die Position von ZZP'ern im Falle eines Arbeitsunfalls war lange Zeit unklar. Der Hoge Raad beendete diese Unklarheit im Jahr 2012 indem er klar regelte, wann sich ein ZZP'er auf Artikel 7:658 BW berufen kann.

In diesem Fall ging es ebenfalls um einen kleinen Selbstständigen, der auf Auftragsbasis Stahlkonstruktionen und Maschinen baute und daneben Reparaturen von Maschinen durchführte. Während einer solchen Reparaturarbeit erlitt der Selbstständige einen schweren Unfall. In der Folge des Unfalls verlor er sein rechtes Bein. Der Selbstständige war nicht unfallversichert und berief sich auf die Haftpflicht des Arbeitgebers. Nach einem Verfahren das sieben Jahre dauerte, wurden alle Forderungen des Selbstständigen vom Hoge Raad zugewiesen. Zusammengefasst: Weil der Selbstständige nachweisen konnte, dass seine Tätigkeiten zu den regulären Unternehmensaktivitäten gehörten und dass die Arbeitnehmer des Auftraggebers dieselben Tätigkeiten ausführten.

Kriterien für eine erfolgreiche Berufung

Das Urteil enthält Kriterien, die erfüllt müssen werden, wenn ein Selbstständiger sich erfolgreich auf 7:658 Absatz 4 BW berufen will, zum Beispiel:

  1. der Selbstständige ist für seine Sicherheit unter anderem abhängig von demjenigen, für den er die Tätigkeiten ausführt, und:
  2. die vom Selbstständigen ausgeführten Tätigkeiten gehören – aufgrund der Art und Weise wie der Auftraggeber seine Tätigkeiten ausführt – zur Berufsausübung und Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers.

Der Kern des ersten Kriteriums ist, dass der Selbstständige im Prinzip denselben Schutz genießt wie ein Arbeitnehmer des Auftraggebers. Ob dieses erste Kriterium erfüllt ist, hängt von den Umständen der jeweiligen Angelegenheit ab. Dabei unter anderem wichtig: das faktische Verhältnis zwischen den Beteiligten, die Art der zu verrichtenden Tätigkeiten und das Maß, in dem der Arbeitgeber, mit oder ohne Hilfe von anderen, Einfluss auf die Arbeitsumstände desjenigen hat, der die Tätigkeiten verrichtet und auf die in diesem Zusammenhang geltenden Risiken.

Wenn der Selbstständige dieselbe Arbeit ausführt wie die festangestellten Arbeitnehmer, dann ist dieses Kriterium erfüllt. Aber in dem Mass, in dem der Auftraggeber weniger Einfluss auf Arbeitsumstände und Risiken hat oder wenn der Selbstständige beispielsweise als Sachverständiger gilt und der Auftraggeber nicht, nimmt das Haftungsrisiko des Arbeitgebers ab.

Daneben müssen – um diese Kriterien zu erfüllen - die Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Berufs oder als Unternehmensaktivität ausgeübt werden. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes geht hervor, dass es um Tätigkeiten gehen muss, die der Auftraggeber auch durch seine Arbeitnehmer hätte verrichten lassen können. Dies beschränkt sich nicht auf die Kernaktivitäten des Unternehmens. Es geht um Arbeit, die hinsichtlich der Unternehmensführung auch faktisch zur Ausübung der Unternehmensaktivitäten gehört.

Das zweite Kriterium behandelt daher die Frage, ob das Unternehmen des Auftraggebers selbst über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt um die Arbeiten, die der Selbstständige macht, auch selbst auszuführen. Wenn nicht, dann kann sich der Selbstständige nicht auf die Arbeitgeberhaftung berufen.
Ein Maler, der beim Streichen des Fensterrahmens einer Anwaltskanzlei einen Arbeitsunfall erleidet, führt keine Arbeit aus, die zu den Unternehmensaktivitäten der Anwaltskanzlei gehören. Er kann sich daher nicht auf Artikel 7:658 Absatz 4 BW berufen.

Schlussfolgerung

Es liegt also an den faktischen Umständen, ob ein Auftraggeber für die Schäden aus einem Arbeitsunfall des Selbstständigen bei Ausführung seiner Tätigkeiten für den Auftraggeber haftet. Aus dem Urteil geht hervor, dass sich nicht jeder Selbstständige erfolgreich auf Artikel 7:658 lid 4 BW berufen kann. Aber wenn Artikel 7:658 BW gilt, dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er seine Sorgfaltspflicht ausreichend erfüllt hat und ausreichende Maßnahmen getroffen hat, um einem Schaden beim selbstständigen vorzubeugen. In jedem Fall ist es wichtig, die Versicherungspolicen hinsichtlich der Deckung von Schäden bei Selbstständigen zu überprüfen. Des Weiteren ist es natürlich empfehlenswert, die Vereinbarung, die der Arbeitgeber mit dem Selbstständigen geschlossen hat, noch einmal zu überprüfen. In diesem Vertrag muss in allen Fällen eine Bestimmung bezüglich der Versicherung des Selbstständigen und bezüglich der Haftungsfrage enthalten sein.