Zeugenverhör

Wer sich auf spezielle Fakten beruft, muss das Bestehen der Fakten stellen und – bei begründeter Einwände der anderen Partei – nachweisen. Juristen nennen dies Stellungs- und Beweispflicht.

In einigen Fällen ist es für eine Partei nicht klar, ob sie über (ausreichend) Beweise verfügt um ihre These zu beweisen. Dies ist oft besonders wichtig, wenn sie ihre These mit Zeugenaussagen beweisen will oder muss. In diesem Fall muss sie nähmlich vorab einschätzen, was Zeugen sich erinnern können und/oder inwieweit sie die Wahrheit sagen (ob sie – ungeachtet, dass sie unter Eid stehen – bereit sind zu lügen).

Um Parteien die Möglichkeit zu geben, ihre Prozesschancen besser einschätzen zu können, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Parteien ein vorläufigs Zeugenverhör beantragen können.

Die Hauptregel besagt, dass Parteien zu jeder Zeit das Recht auf ein vorläufiges Zeugenverhör haben. Das Gericht bewilligt daher den Antrag grundsätzlich, es sei denn:

  1. Der Antragsteller macht mit seinem Antrag Missbrauch von dieser Befugnis;
  2. Der Antrag steht im Widerspruch zu einem ordnungsgemäßen Verfahren oder es gibt noch andere ernsthafte Einwände; und/oder
  3. Der Antragsteller hat kein begründetes Interesse an seinem Antrag.

Der Antrag muss dem Gericht schriftlich vorgelegt werden wobei der Richter aller Wahrscheinlichkeit nach auch befugt sein wird um Processakten einzusehen. Der Antrag wird in einem mündlichen Verfahren behandelt, in dem die Gegenpartei sich gegen den Antrag wehren kann.

Wenn das Gericht den Antrag bewilligt, werden die Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt verhört. Dafür wird fast immer ein neuer Verhandlungstermin eingeplant.

Zeugen sind verpflichtet zu erscheinen. Während der Befragung der Zeugen kann der Richter und die Partei Fragen an die Zeugen stellen. Da die Zeugen unter Eid verhört werden, ist Lügen strafbar.

Die Aussage des Zeugen wird im Allgemeinen in einer durch den Richter diktierten Zusammenfassung festgelegt. Am Ende der Anhörung muss der Zeuge die durch den Richter erstellte Zusammenfassung unterschreiben, womit er erklärt, dass die Zusammenfassung seine Aussage korrekt wiedergibt.

Wenn einem Zeugen Kosten entstanden sind um bei der Anhörung anwesend zu sein (z.B. Reise- und Parkkosten, aber auch eine Entschädigung für die aufgewendete Zeit), so kann das Gericht Entschädigungen zuerkennen. Diese Kosten müssen grundsätzlich von der Partei getragen werden, die die Zeugenanhörung beantragt hat, jedoch können diese Kosten im späteren Verfahren einer anderen Partei zur Last gelegt werden.

Nachdem alle durch den Antragssteller gewünschten Zeugen gehört worden sind, kann die Gegenpartei Zeugen in Gegenverhör anhören.