Versäumnisurteil

Abwesenheit des Beklagten
Wenn der Beklagte nicht zur Verhandlung erscheint, kann das Gericht den Prozess ohne ihn führen.
Hierbei stellt das Gericht die Abwesenheit des Beklagten trotz ordnungsgemäßer Vorladung fest und behandelt die Klage.
Die Folge von Abwesenheit vor Gericht
Wenn ein Beklagter zu seinem Verfahren nicht erscheint, prüft das Gericht die Forderungen des Klägers relativ großzügig.
Nur auf eine begrenzte Anzahl von Punkten muss / darf das Gericht von Amts wegen (aus sich selbst, ohne dass der Beklagte sich hierüber geäußert hat) die Behauptungen der Gegenpartei prüfen. In den meisten Fällen geht das Gericht davon aus, dass die Forderungen korrekt sind, wenn ihnen nicht widersprochen wurde.
Als Folge hiervon, stimmt das Gericht im Allgemeinen den Forderungen zu, wenn der Beklagte nicht zum Prozess erscheint.
Der Antragsteller ist verpflichtet, den Beklagten hierüber in der Vorladung zu informieren. Aus diesem Grund enthält die Vorladung im Allgemeinen die Bemerkung:
"Mit Hinweis, dass das Gericht die Forderungen zuweist, wenn die Fristen und Formalitäten eingehalten wurden und der Beklagte nicht zum Prozess erscheint, es sei denn, die Forderungen kommen dem Gericht unglaubwürdig und / oder unannehmbar vor."
Versäumnis beheben
Es kommt regelmäßig vor, dass das Gericht nicht direkt ein (endgültiges) Urteil fällt, nachdem die Abwesenheit des Beklagten festgestellt wurde. In diesem Fall kann der Beklagte bis zur endgültigen Urteilsverkündung jederzeit noch zum Prozess erscheinen und einem Versäumnisurteil zuvor kommen. Wenn der Beklagte das Versäumnis rechtzeitig (d.h. vor der endgültigen Urteilsverkündung) behebt, muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, um seine Verteidigung nachträglich führen zu dürfen.
Widerspruch gegen ein Versäumnisurteil
Wenn der Richter den Forderungen des Klägers in Abwesenheit des Beklagten zugestimmt hat, kann der Beklagte Widerspruch gegen dieses Versäumnisurteil einlegen.
Widerspruch wird bei dem Gericht eingelegt, das das Versäumnisurteil gefällt hat. Der Widerspruch wird eingelegt durch Widerspruchschrift, worin der Beklagte darlegt, warum er der Meinung ist, dass das Gericht die Forderungen im Versäumnisurteil zu Unrecht zugesprochen hat.
Die Vorladung zum Widerspruchprozess wird durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt.
Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen
Die Widerspruchsfrist beträgt 4 Wochen (28 Tage) ab:
- dem Datum an dem das Urteil persönlich durch den Gerichtsvollzieher an den Beklagten übergeben wurde; oder
- dem Datum an dem der Beklagte eine Handlung begeht, aus der hervorgeht, dass er das Urteil oder die Zustellung dessen kennt; oder
- dem Datum an dem das Urteil vollzogen wird.
Es ist durchaus denkbar, dass diese drei Momente nicht zur gleichen Zeit stattfinden. Wenn das der Fall ist, beginnt die Widerspruchsfrist am Tag der ersten dieser drei Ereignisse.
Widerspruch unterbricht die Ausführung grundsätzlich nicht
Nach dem Gesetz unterbricht der Widerspruch die Vollstreckung des Urteils, es sei denn, dass dieses einstweilig vollstreckbar erklärt wurde.
Dies scheint darauf hinzudeuten, dass ein Widerspruch die Ausführung grundsätzlich unterbricht. Allerdings erklären Richter ihr Urteil einstweilig für vollstreckbar und ist die Ausführung in der Regel nicht auszusetzen.
Ausnahme 1: Berufung nach Versäumnisurteil
Wenn der Kläger zwei oder mehr Beklagte in das Verfahren einbezogen hat und mindestens einer der Beklagten vor Gericht erscheint, stellt das Gericht die Abwesenheit der nicht erschienenen Beklagten zwar fest, kann das endgültige Urteil allerdings nicht als Versäumnisurteil eingestuft werden. Die nicht erschienenen Beklagten können in diesem Fall keinen Widerspruch gegen das Urteil einlegen, können jedoch in Berufung gehen.
Die Berufungsfrist ist in diesem Fall nicht wie die oben genannten Widerspruchfristen sondern wie die Berufungsfrist für erschienene Beklagte. Im Allgemeinen beträgt diese Berufungsfrist drei Monate, gerechnet ab der Urteilsverkündung. Obwohl die Berufungsfrist drei Monate und die Widerspruchsfrist nur vier Wochen beträgt, verstreicht die Berufungsfrist meistens eher als die Widerspruchsfrist, weil die Berufungsfrist direkt an dem Tag anfängt, an dem das Urteil gesprochen wurde, während die Widerspruchsfrist im Allgemeinen (viel) später anfängt.
Ausnahme 2: Die Widerspruchsfrist für Auswertige
Hat der Beklagte keine bekannte Adresse oder bekannten tatsächlichen Aufenthaltsort in den Niederlanden, sondern seinen Wohnsitz oder tatsächlichen Aufenthaltsort außerhalb der Niederlande, beträgt die Widerspruchsfrist für den Beklagten acht Wochen. Der Hintergrund ist, dass es in der Regel länger dauert, bevor der Beklagte von der angefangenen Widerspruchsfrist erfährt.
Hinweis: Ein Urteil, aber mehrere Beklagte? Mehrere Widerspruchsfristen möglich!
Da die Widerspruchsfrist nicht zu einem festen Zeitpunkt beginnt und die Widerspruchsfrist für niederländische Bürger und nicht-niederländische Bewohner unterschiedlich sind, wird es, wenn ein Antragsteller Klage gegen mehrere Beklagte eingereicht hat, häufig vorkommen, dass die Widerspruchsfristen der jeweiligen Beklagten zu einem anderen Zeitpunkt beginnen und enden.
Hinweis: strikte Anwendung der Widerspruchsfrist
Beiden Kläger und Beklagtem, ist es an zu raten, ein wachsames Auge auf die Widerspruchsfristen zu halten. Richter behandeln diese Fristen (abgesehen von einigen Ausnahmen) nämlich sehr streng.
Hierbei gilt jedoch, dass der Antragssteller das Gericht über die verstrichene Widerspruchsfrist informieren muss. Dadurch, dass die Widerspruchsfrist nämlich nicht an einem festen Zeitpunkt beginnt, kann das Gericht nicht selbst kontrollieren, ob der Beklagte den Widerspruch rechtzeitig oder zu spät eingereicht hat.