Streiterklärung

Haftbar gestellt zu werden ist nie angenehm. Noch unangenehmer ist, wenn die Frage der Haftung möglicherweise (teils) begründet ist. In diesem Fall besteht nämlich eine Pflicht zum Schadensersatz.

In manchen Fällen kann ein Schuldner die nachteiligen Folgen einer Schadensersatzplicht (teilweise) auf Dritte verschieben. Hiervon kann zum Beispiel Sprache sein, wenn der Schaden durch ein eingeschaltetes Unternehmen verursacht ist.

Neben der Möglichkeit, um ein apartes Verfahren gegen den Dritten zu beginnen, kann der Schuldner den Dritten im "Hauptverfahren" ansprechen. Er kann den Dritten dann über eine Streiterklärung einbeziehen. Es laufen dann zwei Prozesse nebeneinander (das Hauptverfahren und die Streiterklärung), die aber wegen der Verknüpfung meistens gleichzeitig behandelt werden.

Um einem Dritten eine Streiterklärung zu schicken, muss der Schuldner eine Erlaubnis durch den Richter erhalten. Diese Zustimmung muss der Schuldner anfragen, bevor er mit seiner Verteidigung beginnt. Zu einem späteren Zeitpunkt ist dies nicht mehr möglich. Aus diesem Grund beginnt der Prozess auch nicht mit der Streiterklärung.

Bevor der Richter über die Anfrage entscheidet, bekommt die fordernde Partei die Gelegenheit, sich zu der Streiterklärung zu äußern. Da sie meist keine Einwände haben, wird sich am Urteil des Richters orientiert.

Nachdem der Richter Zustimmung zur Streiterklärung gegeben hat, darf der Schuldner den Dritten mittels einer Streiterklärungs-Gerichtsvorladung in den Prozess einbinden. Im Allgemeinen wird in dieser Gerichtsvorladung gefordert, dass der Dritte verurteilt wird, dem Schuldner das zu erstatten, was er der fordernden Partei schuldet.

In der Vergangenheit war es so, dass die fordernde Partei auch für die Prozesskosten der Streiterklärung verurteilt werden konnte. Seit einiger Zeit ist das nicht mehr der Fall. Seitdem muss ein Schuldner gut einschätzen, was seine Chancen im Prozess gegen die fordernde Partei sind. Wenn der Schuldner nämlich Recht bekommt, muss er die Prozesskosten der Streiterklärung bezahlen, da diese im Nachhinein unnötig war.