Berufung

Das Endurteil des Gerichts

Mit einem Endurteil gibt das Gericht sein definitives Urteil bezüglich der ihm vorgelegten Frage.

Berufung

Wenn eine Partei sich nicht mit dem Endurteil des Gerichts vereinigen kann, kann die Partei im Prinzip Berufung gegen das Urteil einlegen.

Die Berufungsvorladung

Berufung wird mit Hilfe einer Vorladung eingelegt, welche durch den Gerichtsvollzieher an die Gegenpartei überreicht wird.

Auch wenn der Berufungskläger (derjenige, der Berufung einlegt) in der Vorladung inhaltlich schildern darf, wieso er Berufung einlegt, ist dies im Prinzip nicht nötig. In der Praxis wird in den meisten Vorladungen nicht inhaltlich geschildert, wieso der Berufungskläger Berufung einlegt. Im Allgemeinen begründet der Berufungskläger dies in einem späteren Prozessdokument, welches die Beschwerden-Zusammenfassung genannt wird.

Der Beginn des Berufungstermins

Der Berufungstermin beginnt am ersten Tag, nachdem das Endurteils durch das Gericht ausgesprochen wird.

Ein Beispiel: Wenn das Endurteils durch das Gericht am 20 April ausgesprochen wird ,fängt der Berufungstermin am 21. April des selben Jahres an zu laufen.

Hierbei spielen Wochentage keine Rolle. Wenn das Endurteils durch das Gericht an einem Freitag ausgesprochen wird, beginnt der Berufungstermin an einem Samstag.

Die Länge des Berufungstermins

Die Länge des Berufungstermins beträgt im Prinzip 3 Kalendermonate. Ein am 15. April ausgesprochenes Endurteil endet am 15. Juli des selben Jahres (der Berufungstermin bedingt nämlich am 16. April und läuft genau 3 Monate.

Da nicht alle Monate gleich lang sind, muss hierauf in der Praxis genau geachtet werden. Der Berufungstermin eines Urteils vom 30. November eines Jahres, endet nämlich am 28. (bzw. 29. bei einem Schaltjahr) Februar des darauf folgenden Jahres.

Wenn der letzte Tag eines Berufungstermins an einem Samstag, Sonntag oder allgemein erkannten Feiertag endet, wird der Termin bis zum nächsten Tag, der nicht ein Samstag, Sonntag oder allgemein erkannter Feiertag ist, verlängert. Wenn (um bei unserem Beispiel zu bleiben) der 28. oder 29. Februar ein Samstag ist, wird der Berufungstermin bis zum nächsten Montag verlängert (also 2. März). Oder wenn der Berufungstermin am Samstag vor Ostern endet, dann wird der Termin bis zum Dienstag nach Ostern verlängert.

Ausnahme 1: Forderung von geringem Umfang

Das Recht um Berufung einzulegen ist nicht absolut. Wenn die Forderung in erster Instanz nicht mehr als 1.750 € war, dann ist es nicht möglich um Berufung einzulegen.

Ausnahme 2: die Gegenforderung in Berufung

Manchmal kommt es vor, dass beide Parteien mit dem Endurteil des Gerichts nicht zufrieden sind. In diesem Fall ist ausreichend, dass eine der Parteien eine Berufungsvorladung ausstellt. Die andere Partei darf dann zu Beginn des Prozesses in Berufung aussprechen, dass er ebenfalls mit dem Urteil aus erster Instanz unzufrieden ist. Das dies erst nach dem abgelaufenem Berufungstermin passiert, wird ausdrücklich durch das Gesetz genehmigt.

Ausnahme 3: Das Schnellverfahren

Manche Fragen können nicht abgewartet werden. Ein „normales“ Hauptverfahren nimmt dann zu viel Zeit in Anspruch. In Situationen in denen Sprache ist von Dringlichkeit, kann das Gericht auf Nachfragen des Klägers ein vorläufiges Urteil fällen.

Der Berufungstermin bei so einem Schnellverfahren ist bedeutend kürzer als der „normale“ Berufungstermin. Er beträgt 4 Wochen.

Auch hier gilt, dass der Berufstermin am ersten Tag nach der Urteilsverkündung in erster Instanz beginnt und, dass der Berufungstermin verlängert wird, falls er an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet.

Achtung: keine Kulanz und verpflichtete Untersuchung

Es ist von großer Wichtigkeit um bei Berufungsterminen gut aufzupassen. Richter wenden diese Termine ohne Kulanz an (mit nur ein paar Ausnahmen). Des weiteren sind die Richter verpflichtet die Termine zu kontrollieren (also auch wenn die Gegenpartei diesbezüglich nichts anführt).