Insolvenzantrag als Druckmittel
Ein Insolvenzantrag wird häufig eingereicht, um Druck auszuüben, so dass ein unwilliger säumiger Zahler doch noch eine Zahlung vornimmt. Dies führt oft zu Verhandlungen über Teilzahlungen oder Zahlungsregelungen in Erwartung des Insolvenzantrags.
Wird die Insolvenz tatsächlich verkündet, so ist die Chance, dass der Gläubiger sein Geld (in voller Höhe) zurückerhält, ziemlich gering. Allen Grund, einige Kompromissbereitschaft zu zeigen. Andererseits weiß derjenige, dessen Insolvenz beantragt wird, dass der Insolvenz verkündet werden wird, wenn man sich nicht auf eine Regelung einigt und er tatsächlich mehrere Schulden unbefriedigt gelassen hat. Es besteht somit ein gemeinschaftliches Interesse, die Insolvenz zu vermeiden.
Es passiert ziemlich oft, dass eine Teilzahlung erfolgt, nachdem wohl oder keine Zahlungsregelung vereinbart worden ist. Wenn noch eine Folgezahlung versprochen ist, wird häufig angegeben, dass der Insolvenzantrag erst zurückgezogen werden wird, wenn diese Teilzahlung tatsächlich eingetroffen ist. Ist eine Teilzahlung erhalten, die einigermaßen der Mühe wert ist, so führt ein beharrliches Festhalten am Insolvenzantrag zu einem sehr bitteren Ergebnis.
Hat man eine fällige Schuld, die bezahlt wird, so besagt Artikel 47 der (niederländischen) Insolvenzordnung, dass diese Zahlung vom Insolvenzverwalter rückgängig gemacht werden kann, wenn der Gläubiger wusste, dass die Insolvenz dieses Schuldners zu jenem Zeitpunkt bereits beantragt worden war. Es ist dem Insolvenzverwalter ein Leichtes dies nachzuweisen, wenn der Gläubiger, der diese Zahlung erhalten hat, selbst der Antragsteller der Insolvenz ist. Der Insolvenzverwalter kann diese Zahlung dann rückgängig machen und den Betrag zurückfordern. Aus diesem Grund ist es vernünftig, den Insolvenzantrag nach einer beträchtlichen Zahlung immer zurückzuziehen.
Wird eine Zahlungsregelung nicht erfüllt, so kann einfach wieder ein neuer Insolvenzantrag gestellt werden. Der Vorteil besteht darin, dass dann die frühere Teilzahlung nicht aufgrund des soeben zitierten Artikels 47 der (niederländischen) Insolvenzordnung zurückzuzahlen ist. Aus demselben Grund ist es auch vernünftig, den Insolvenzantrag zurückzuziehen, wenn ein Schuldner nur einen Teilbetrag zahlt, ohne dass es eine Vereinbarung zu treffen gilt. In der Woche darauf kann ein neuer Antrag eingereicht werden und man hat dann zumindest die Gewissheit, dass das erhaltene Geld im eigenen Bankkonto verbleiben wird. Für den Schuldner, der nach einer Teilzahlung auf einen Rückzug des Insolvenzantrages setzt, empfiehlt es sich, den Gläubiger nach eingegangener Zahlung kurz auf den vorbezeichneten Gesetzesartikel hinzuweisen, denn gelegentlich geht es schief und eine einmal verkündete Insolvenz kann nur selten rückgängig gemacht werden.