Wiederholungstat Fahren unter Einfluss

Wiederholungstat-Regelung bezüglich des Fahrens unter Einfluss von Alkohol

Eine noch immer relativ unbekannte Maßnahme beim Fahren unter Einfluss von Alkohol ist die Wiederholungstatregelung bei ernsten Verkehrsdelikten.

Beim Fahren unter Einfluss von Alkohol muss derjenige, der unter Einfluss von Alkohol gefahren ist, zu einem bestimmten Zeitpunkt vorm Richter erscheinen. Dies kann beim Amtsrichter oder beim Staatsanwalt in der sogenannten Staatsanwaltschaft-Sitzung.

Beim Fahren unter Einfluss von Alkohol kann eine Geldstrafe eine Arbeitsstrafe und eine Gefängnisstrafe auferlegt werden. Als zukommende Strafe kann der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden.

Nachdem der Fahrer zu einer oder mehreren der hier genannten Strafen verurteilt wurde, ist der strafrechtliche Weg durchlaufen, wenn es das erste Mal gewesen ist, dass der Fahrer für das Fahren unter Einfluss verurteilt wurde. Wenn es das zweite Mal ist, dass der Fahrer für eine vergleichbare Handlung verurteilt wurde, entsteht für diesen das Risiko, dass die Wiederholungstat-Regelung für das Fahren unter Einfluss von Alkohol angewendet wird.

Am 1. Juni 2011 ist die Wiederholungstat-Regelung für ernsthafte Verkehrsdelikte in Artikel 123b des Straßenverkerhrsgesetztes in Funktion getreten. Derjenige, der innerhalb von 5 Jahren zweimal unwiderruflich wegen dem Fahren unter Einfluss von Alkohol (wenn der Alkoholgehalt beim zweiten Mal höher als 1,3 Promille ist) verurteilt ist, kommt in Kontakt mit einer vom Rechtsweg angeordnete Ungültigkeitserklärung des Führerscheines.

Nach einer Ungültigkeitserklärung des Führerscheins wegen Anwendung der Wiederholungstäter-Regelung, kann der Betroffene nur seine Fahrerlaubnis zurückerwerben, indem er den Führerschein erneut komplett neu macht. Dies kann nur nach Ablauf einer eventuellen bedingungslosen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Wiederholungstat-Regelung Fahren unter Einfluss von Alkohol ist eine eingreifende Regelung. Gegen die Anwendung dieser Maßnahme gibt es keine Berufungsmöglichkeit. Nur im strafrechtlichen Stadium kann angeführt werden, dass der Entzug der Fahrerlaubnis so kurz wie möglich ist, damit die neue Fahrprüfung so schnell wie möglich stattfinden kann.

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