Eigenaussage-Prozess des CBR
Der sogenannte Eigenaussage-Prozess des CBR kann in verschiedenen Situationen eine Rolle spielen. In diesem Artikel wird eine dieser Situationen besprochen.
Wenn innerhalb eines Aussagenprozesses im Sinn von Artikel 130-134 des niederländischen Straßenverkehrsgesetzes, die Diagnose Alkoholmissbrauch festgestellt wird, ist der Betroffene auf Grund dieser Regelung fahruntauglich. Das CBR wird dann dazu übergehen, den Führerschein als ungültig zu erklären.
Wenn ein Betroffener diese Entscheidung akzeptiert, wird er zu einem späteren Zeitpunkt seinen Führerschein zurück erhalten. Durch den sogenannten Eigenaussage-Prozess ist dies möglich.
Wenn der Führerschein eines Fahrers durch das CBR ungültig erklärt ist, muss auf Basis von Paragraf 8.8 der Beilage der Regelung "Anforderungen Tauglichkeit" eine Missbrauch freie Periode von einem Jahr zurückliegen, bevor derjenige wieder ein Recht auf eine Führerscheinausgabe hat.
Nach dem verstreichen dieser Missbrauch freien Periode, muss noch eine Untersuchung innerhalb des Eigenaussagen-Prozesses stattfinden. Ein Psychiater kontrolliert dann, ob der vorher konstatierte Alkoholmissbrauch überstanden ist. Wenn der letzte Alkoholmissbrauch ein Jahr zurück liegt, wird der Betroffene wieder als fahrtauglich angesehen.
Nachdem der Betroffene wieder als fahrtauglich angesehen wird, legt das CBR eine Tauglichkeitserklärung ab. Diese Erklärung der Fahrtauglichkeit hat in erster Instanz eine Gültigkeit von einem Jahr.
Wenn jemand nach diesem Jahr erneut einen Führerschein besitzen will, muss er frühzeitig vor dem verstreichen diesen Jahres, erneut ein Erklärungsformular an das CBR schicken. Es wird dann auf ein Neues eine Untersuchung angeordnet. Wenn derjenige wieder als fahrtauglich angesehen wird, wird eine Tauglichkeitserklärung für eine Dauer von drei Jahren abgegeben. Nach drei Jahren wird eine erneute Untersuchung stattfinden. Wenn derjenige erneut als fahrtauglich angesehen wird, wird eine Tauglichkeitserklärung für eine Dauer von drei Jahren abgegeben. Nach diesen fünf Jahren wird derjenige wiederum untersucht. Wenn auch diese Untersuchung positiv verläuft, wird eine Tauglichkeitserklärung für eine Dauer von zehn Jahren abgegeben
Menschen, die von dem Eigenaussage-Prozess betroffen sind, äußern viel Kritik auf die Termineinschränkungen. Auf Basis von etablierter Rechtsprechung darf das CBR jedoch diese Termine hantieren.
Wenn jemand diese Untersuchungen innerhalb des Eigenaussage-Prozesses umgehen will, ist es von Wichtigkeit innerhalb des Prozesses kritisch die Frage zu betrachten, ob zurecht die Diagnose Alkoholmissbrauch konstatiert wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, kann abgewogen werden, hiergegen eine Beschwerde einzureichen. Wenn die Beschwerdeschrift begründet ist, landet der Betroffene nicht mehr in dem Eigenaussage-Prozess.